Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
Grünes Licht für die Vernehmlassung zu einem neuen Hochschulartikel in der Bundesverfassung
Bern (ots)
Mit dem zur Vernehmlassung freigegebenen neuen Hochschulartikel sollen die mit dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 eingeleiteten Reformen eine gesicherte Verfassungsgrundlage erhalten. Gleichzeitig soll eine günstige Ausgangsposition für weitere Entwicklungen im schweizerischen Hochschulbereich geschaffen werden. Der vorgeschlagene Hochschulartikel verpflichtet Bund und Kantone programmatisch dazu, ihre Hochschulpolitiken landesweit und partnerschaftlich aufeinander abzustimmen. Neu wird auch die Zielsetzung der hochschulpoli-tischen Steuerung definiert. Im Vordergrund steht die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen, auf deren Basis die Hochschulen selber die Qualität von Lehre und Forschung sicherstellen können. Der vorgeschlagene Verfassungsartikel zielt auf eine partnerschaftliche Steuerung des gesamten Hochschulbereichs ab. Ziel der Vorlage ist es, eine tragfähige Verfassungsgrundlage für eine gesamtheitlich kon-zipierte und landesweit abgestimmte Hochschulpolitik zu schaffen. Der Hochschulbereich soll als Einheit betrachtet werden, die verschiedene Trägerschaften umfasst und als Ganzes hand-lungsfähig ist. Damit werden Voraussetzungen hergestellt, welche es erlauben, die Kräfte zu bündeln, Schwerpunkte zu setzen und die Innovations- und Leistungsfähigkeit der schweizerischen Hochschulen zu sichern bzw. nachhaltig zu steigern. In Umsetzung des «Kooperativen Föderalismus», des eigentlichen Stützpfeilers des tertiären Bildungsbereichs, werden sieben gemeinsame Kompetenzen für Bund und Kantone zur Festlegung von Grundsätzen festgeschrieben:
& 61608; Autonomie der Hochschulen Alle Hochschulen sollen im Sinne von Minimalstandards über einen ähnlichen Grad an Autonomie verfügen und sich institutionell auf dieselben Voraussetzungen abstützen können.
& 61608; Zugang zu den Hochschulen Eine harmonisierte Regelung des Hochschulzugangs und die Sicherstellung einer möglichst weitgehenden Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Hochschulen und Hochschultypen soll die Mobilität im nationalen und im internationalen Rahmen stimulieren.
& 61608; Anerkennung von Studiengängen und Institutionen Einzelne Stu-dien-gänge und ganze Institutionen des höheren Bildungswesens sollen künftig einem gesamtschweizerisch normierten Anerkennungsverfahren in Form der sogenannten Akkreditierung zugänglich sein. Die Akkredititierung gründet auf gemeinsam von Bund und Kanton festgelegten Grundsätzen und Minimalstandards.
& 61608; Mobilität der Hochschulangehörigen Die Förderung der Mobilität als gemeinsame Grundsatzkompetenz von Bund und Kantonen soll neu die Voraussetzung für eine landesweit koordinierte und gesamtschweizerisch transparent gestaltete Politik in diesem Bereich begünstigen, dies zum Vorteil der Studierenden wie der Dozierenden.
& 61608; Anerkennung von Diplomen und Studienleistungen An kantonalen Uni-versitäten bestandene Abschlüsse werden noch heute nicht ohne weiteres gesamt-schweizerisch anerkannt. Neu soll es Bund und Kantonen ermöglicht werden, gemeinsam die Anerkennung u.a. von Diplomen, Zeugnissen und Zwischenab-schlüssen in den Grundzügen einheitlich zu regeln.
& 61608; Qualitätssicherung Die Qualitätskontrolle als wichtige Aufgabe der Hochschulen selbst bildet über den Rahmen der einzelnen Hochschule hinaus eine wichtige Voraussetzung für die Qualitätsförderung und die Schaf-fung von Transparenz. Die für die universitären Hochschu-len mit dem Universitätsförderungsgesetz eingeführte Qualitätsförderung soll auf Verfassungsstufe verankert und auf alle Hochschultypen ausgedehnt werden können.
& 61608; Finanzierung der Hochschulen Zweck ist die Vorgabe von Kriterien für die Schaffung von Transparenz und Kostenwahr-heit. Bund und Kantone sollen sich auf Grundsätze der Mittel-zuteilung wie u.a. Leistungsorientierung, Evaluation der Qualität und Gleichbehandlung von Institu-ten mit vergleichbaren Aufgaben festlegen. Die Zuständigkeit der Träger für die Finan-zierung ihrer Hochschulen soll weiterhion erhalten bleiben. Die Träger sind damit weiterhin frei, für ihre Hochschulen zusätzliche Mittel einzuwerfen und damit deren Konkurrenz-fähigkeit zu verstärken. Auch der Bund hat weiterhin die Möglichkeit, an Institutionen des höheren Bildungswesens finanzielle Beiträge auszurichten. Der Entwurf für einen neuen Hochschulartikel in der Bundesverfassung geht auf einen entsprechenden Auftrag der Eidgenössischen Räte aus dem Jahre 1999 zurück. Damals wurde das neue Bundesgesetz über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich mit einer beschränkten Gültigkeitsdauer von acht Jahren verabschiedet mit dem gleichzeitigen Auftrag an den Bundesrat, einen neuen Hochschulartikel als Verfassungsgrundlage vorzulegen. Die Umsetzung des Auftrags durch die mit der Hochschulförderung betrauten Departemente EDI sowie EVD basierte auf den Vorgaben einer politischen Steuerungsgruppe, zusammengesetzt aus der Vorsteherin EDI, dem Vorsteher EVD sowie dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
Die Vernehmlassung dauert bis am 31. Dezember 2001. Der weitere Zeitplan sieht vor, dass der Artikel-Entwurf im Anschluss an die parlamentarischen Beratungen im Jahre 2002 zu Ende des Jahres 2003 bzw. Anfang 2004 vor das Volk gelangen soll.
Kontakt:
Dr. Beat Vonlanthen, Staatssekretariat der Gruppe für
Wissenschaft und Forschung (GWF), Vizedirektor GWF,
Tel. +41 31 322 68 39