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Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

EVD: Änderung der Namenslisten von drei Sanktionsverordnungen

(ots)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 22. Oktober 2002 die Liste der von Sanktionen betroffenen Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban um acht Namen erweitert. Gleichzeitig wurde die Namensliste der Sanktionsverordnung gegenüber Simbabwe um sieben Personen ausgeweitet und die Namensliste der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia um drei Namen verkürzt.

Mit der heutigen Änderung wurden acht neue Namen in den Anhang 2 
der 
Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit 
Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den 
Taliban aufgenommen. Gegenüber dem in dieser Liste genannten 
Personenkreis bestehen ein Rüstungsembargo, eine Ein- und 
Durchreisesperre sowie Finanzsanktionen. Mit dieser Änderung setzt 
die Schweiz in den letzten Tagen und Wochen erfolgte Beschlüsse des 
für Afghanistan zuständigen Sanktionskomitees der Vereinten Nationen 
um. Zur Zeit sind beim seco aufgrund dieser Verordnung 72 Bankkonten 
mit einem Gesamtbetrag von rund 34 Mio. Schweizer Franken blockiert.
Gleichzeitig wurden die Sanktionen gegenüber Simbabwe um sieben 
weitere Regierungsvertreter auf insgesamt 79 Personen ausgeweitet. 
Mit dieser Änderung trägt die Schweiz der jüngsten 
Regierungsumbildung in Simbabwe Rechnung. Somit sind wieder alle 
Kabinettsminister, stellvertretenden Minister, Sekretäre und 
stellvertretenden Sekretäre des Politbüros Simbabwes sowie die 
Ehefrau von Präsident Mugabe von den Finanzsanktionen und 
Reiserestriktionen betroffen. Die EU und andere Staaten haben ihre 
Sanktionsmassnahmen gegenüber Simbabwe ebenfalls kürzlich angepasst. 
Zur Zeit ist beim seco aufgrund der Finanzsanktionen gegenüber 
Simbabwe ein einziges Bankkonto mit einem Betrag von rund 10'000 US 
$ gesperrt.
Zudem wurden drei Namen von der Liste der Personen gestrichen, 
welche von den Massnahmen gegenüber Liberia (Reiserestriktionen) 
betroffen sind. Diese Änderung stützt sich auf einen Beschluss des 
für Liberia zuständigen UNO-Sanktionskomitees.
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von 
denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen 
sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft unverzüglich 
melden.
Die erwähnten Verordnungstexte und Anhänge sind auf der 
Internetseite des seco einsehbar (www.seco-admin.ch, > 
Aussenwirtschaftspolitik, > Exportkontrollen und Sanktionen, > 
Sanktionen).
Bern, 22. Oktober 2002
Auskünfte: 
Othmar Wyss, seco, Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Tel. 
031/324 09 16

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