Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban
(ots)Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 16. Dezember 2002 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaïda oder den Taliban um die Namen von drei Organisationen ergänzt. Es handelt sich um die Benevolence International Foundation, den Benevolence International Fund sowie die Bosanska Idealna Futura. Gegenüber dem in Anhang 2 genannten Personenkreis bestehen ein Rüstungsembargo, eine Ein- und Durchreisesperre sowie Finanzsanktionen.
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.
Mit dieser Änderung setzt die Schweiz einen kürzlich erfolgten Beschluss des für Afghanistan zuständigen Sanktionskomitees der Vereinten Nationen um.
Zur Zeit sind beim seco aufgrund dieser Verordnung 73 Bankkonten mit einem Gesamtbetrag von rund 34 Millionen Schweizer Franken blockiert.
Der Verordnungstext und der Anhang 2 sind auf der Internetseite des seco einsehbar (www.seco-admin.ch, > Aussenwirtschaftspolitik, > Exportkontrollen und Sanktionen, > Sanktionen).
Bern, 16. Dezember 2002 Für weitere Auskünfte: seco, Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Othmar Wyss, Tel. 031 324 09 16 oder Roland E. Vock, Tel. 031 324 07 61