Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Landwirtschaft: Verluste wegen Trockenheit werden ausgeglichen
Bern (ots)
Landwirte, die wegen der Trockenheit ihre Tierbestände um 10 Prozent oder mehr reduzieren mussten, erhalten den dadurch entstehenden Verlust an Direktzahlungen nach Abzug eines Selbstbehaltes ausgeglichen. Der Bundesrat hat heute die entsprechende Verordnung verabschiedet und auf den 15. November 2003 in Kraft gesetzt. Die Trockenheitsverordnung ist auch Rechtsgrundlage für trockenheitsbedingte Betriebshilfedarlehen. Wenn Landwirte wegen der Trockenheit Raufutter verzehrende Nutztiere (RGVE) verkaufen mussten, sinkt der für die Höhe der Direktzahlungen massgebende Tierbestand. Die Bewirtschafter können dadurch im kommenden Jahr wesentliche Beitragsverluste erleiden. Um diese negative Entwicklung möglichst zu verhindern, hat der Bundesrat jetzt in der Trockenheitsverordnung festgelegt, dass die Kantone auf Gesuch hin die RGVE-bezogenen Beiträge gestützt auf die Tierzahlen des Jahres 2003 ausrichten. Die folgenden Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein: Der Tierbestand wurde auf Grund der Trockenheit und dem damit verbundenen Mangel an Raufutter um 10 Prozent oder mehr, mindestens aber um 2 RGVE reduziert, und die Betriebsverhältnisse haben sich im 2004 gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich verändert. Voraussetzung ist auch, dass die Direktzahlungen nicht aufgrund des Einkommens oder des Vermögens gekürzt oder verweigert werden.
Weil die Landwirtschaft naturgemäss einem Witterungsrisiko ausgesetzt ist, wird nicht der gesamte Betrag des Vorjahres ausgerichtet. Die Landwirte haben einen Selbstbehalt von10 Prozent, maximal 2000 Franken, zu tragen.
Betriebe, die als Folge der Trockenheit wesentliche Ernteausfälle oder trockenheitsbedingte Zusatzkosten in der Höhe von total mindestens 10'000 Franken belegen, können nach der Trockenheitsverordnung beim Kanton ein Gesuch um ein Betriebshilfedarlehen einreichen. Bei Ernteausfällen sind die normalen Ernteschwankungen ausgeschlossen. Als Zusatzkosten werden insbesondere ausserordentliche Futterzukäufe, Futtergelder und Wasserkosten berücksichtigt.
Die im Rahmen der Verordnung beschlossenen Massnahmen haben keine Mehrausgaben gegenüber dem Budget für die Jahre 2003 und 2004 zur Folge.
Auskünfte: Bundesamt für Landwirtschaft, Sektion Allgemeine Direktzahlungen, Daniel Meyer, Tel. 323 53 34