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Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

EVD: Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban

Bern (ots)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat mit
Wirkung ab 19. Dezember 2003 den Anhang 2 der Verordnung über 
Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu 
Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban an 
entsprechende UNO-Beschlüsse angepasst. Der Anhang 2 wurde mit den 
Namen von 46 neuen Personen und einer Organisation ergänzt. 
Gleichzeitig wurden 9 Namen von Taliban- Mitgliedern aus der Liste 
(Kapitel A) gestrichen, da sie mehrmals in dieser Liste erschienen. 
Des weiteren wurden bei zahlreichen bestehenden Einträgen 
Anpassungen vorgenommen. Gegenüber dem in Anhang 2 genannten 
Personenkreis bestehen ein Rüstungsembargo, eine Ein- und 
Durchreisesperre sowie Finanzsanktionen.
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von 
denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen 
sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) 
unverzüglich melden.
Mit dieser Änderung setzt die Schweiz kürzlich erfolgte Beschlüsse 
des gemäss Resolution 1267 (1999) zuständigen Sanktionskomitees der 
Vereinten Nationen um.
Zur Zeit sind beim seco aufgrund dieser Verordnung unverändert 82 
Bankkonten mit einem Gesamtbetrag von rund 34 Millionen Schweizer 
Franken blockiert.
Der Verordnungstext und der Anhang 2 sind auf der Internetseite des 
seco einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / 
Embargos > Sanktionsmassnahmen).
Auskünfte:
Othmar Wyss,
Exportkontrollpolitik und Sanktionen,
Tel. 031 324 09 16 oder
Roland E. Vock,
Tel. 031 324 07 61

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