Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Änderungen von Landwirtschafts-Verordnungen
Bern (ots)
Der Bundesrat hat eine Reihe von Landwirtschafts-Verordnungen angepasst. Unter anderem hat er Selbsthilfemassnahmen von sechs Organisationen auch für Nichtmitglieder verbindlich erklärt. Nicht entsprochen hat der Bundesrat dem Gesuch der Schweizer Milchproduzenten (SMP) für eine allgemein verbindliche Überlieferungsabgabe von 40 Rappen je Kilogramm Milch. Mit den Änderungen im Bereich Ein- und Ausfuhr sowie bei der Tierverkehrs- Datenbank wird die Administration vereinfacht. Gemäss Landwirtschaftsgesetz kann der Bundesrat von einer Branchen- oder Produzenten-organisation beschlossene Selbsthilfemassnahmen auch für Nichtmitglieder verbindlich erklären. Sieben Organisationen haben entsprechende Gesuche an den Bundesrat gestellt. Sie betreffen grösstenteils Beiträge für das Produktmarketing. Der Bundesrat hat sechs Gesuche angenommen. Abgelehnt hat er das Begehren der Schweizer Milchproduzenten (SMP) nach einer allgemein verbindlichen Überlieferungsabgabe: Gemäss diesem Vorschlag hätten alle Produzenten, unabhängig davon, ob sie noch der Milchkontingentierung unterstehen oder sich für den vorzeitigen Ausstieg entschieden haben, verpflichtet werden sollen, bei Überschreitung der zugeteilten Mengen einen Beitrag von 40 Rappen pro Kilogramm Milch in den Unterstützungsfonds der SMP einzuzahlen. Die übrigen Begehren der SMP wurden gutgeheissen.
Mit einer Totalrevision hat der Bundesrat die bisherige Verordnung über die Tierverkehrs-Datenbank (TVD) an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die Weisungen über die Zugangsberechtigung Privater auf Daten der TVD wurden in die Verordnung aufgenommen. Mit einer Änderung der Tierseuchenverordnung wurde die Grundlage dafür gelegt, dass Daten aus der Tierverkehrs-Datenbank auch für den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung genutzt werden können. Insbesondere sollen die Daten mit dem AGIS-Register des Bundesamtes für Landwirtschaft zusammengeführt werden. Damit können sowohl für die Tierhalter als auch für die Kantons- und Bundesbehörden Einsparungen und administrative Vereinfachungen erzielt werden.
Im weiteren hat der Bundesrat fünf technische Verordnungen im Bereich Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Produkte geändert. Unter anderem wird im Gleichschritt mit Einführung der elektronischen Zollabfertigung die Erfassung der Abtretungen von Zollkontingentsanteilen über einen gesicherten Internetzugang ermöglicht. Eine weitere Änderung betrifft die Bio-Verordnung in welcher der maximal erlaubte Anteil nichtbiologischer Futtermittel stufenweise verringert wird.
Auskünfte: Bundesamt für Landwirtschaft, Jacques Chavaz, stellvertretender Direktor, 031 322 25 02