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Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

EVD: Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban

Bern (ots)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am
1. Dezember 2005 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen 
gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin 
Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Diese 
Anpassungen stehen im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen 
der UNO und sind am 13. Dezember 2005 in Kraft getreten. Die Namen 
von 11 natürlichen Personen wurden neu in den Teil C (Liste der 
natürlichen Personen, welche mit der «Al-Qaïda» in Verbindung 
gebracht werden) des Anhangs 2 der Al-Qaïda/Taliban- Verordnung 
aufgenommen. Die Namen von 2 Organisationen wurden in den Teil D 
(Liste der Organisationen, welche mit der «Al-Qaïda» in Verbindung 
gebracht werden) aufgenommen. Der Name einer Person wurde aus dem 
Anhang 2 gestrichen und wird neu im Teil E des Anhangs aufgeführt 
(Liste der natürlichen Personen und Organisationen, die von der 
Liste gestrichen wurden). Des weiteren wurden Änderungen an 16 
bestehenden Einträgen vorgenommen.
Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und 
Organisationen, welche vom Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und 
Durchreisesperre in und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen 
betroffen sind. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder 
verwalten oder Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von 
denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen 
sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) 
unverzüglich melden. Bisher sind dem seco aufgrund dieser 
Finanzsanktionen 82 Konten mit rund 34 Mio. Schweizer Franken 
gemeldet worden.
Die genannten Verordnungstexte und Verordnungsanhänge sind auf der 
Internetseite des seco einsehbar (www.seco.admin.ch -> 
Aussenwirtschaft -> Sanktionen / Embargos -> Sanktionsmassnahmen).
Auskünfte:
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco),
Othmar Wyss,
Tel. 031/324 09 16

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