Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban
Bern (ots)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 1. Dezember 2005 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Diese Anpassungen stehen im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und sind am 13. Dezember 2005 in Kraft getreten. Die Namen von 11 natürlichen Personen wurden neu in den Teil C (Liste der natürlichen Personen, welche mit der «Al-Qaïda» in Verbindung gebracht werden) des Anhangs 2 der Al-Qaïda/Taliban- Verordnung aufgenommen. Die Namen von 2 Organisationen wurden in den Teil D (Liste der Organisationen, welche mit der «Al-Qaïda» in Verbindung gebracht werden) aufgenommen. Der Name einer Person wurde aus dem Anhang 2 gestrichen und wird neu im Teil E des Anhangs aufgeführt (Liste der natürlichen Personen und Organisationen, die von der Liste gestrichen wurden). Des weiteren wurden Änderungen an 16 bestehenden Einträgen vorgenommen.
Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und Organisationen, welche vom Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und Durchreisesperre in und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen betroffen sind. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden. Bisher sind dem seco aufgrund dieser Finanzsanktionen 82 Konten mit rund 34 Mio. Schweizer Franken gemeldet worden.
Die genannten Verordnungstexte und Verordnungsanhänge sind auf der Internetseite des seco einsehbar (www.seco.admin.ch -> Aussenwirtschaft -> Sanktionen / Embargos -> Sanktionsmassnahmen).
Auskünfte: Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Othmar Wyss, Tel. 031/324 09 16