Touring Club Schweiz/Suisse/Svizzero - TCS
Regelung betreffend fahrzeugähnlichen Geräten (Trottinettes, Rollschuhe, Skateboards, etc.)
Genf (ots)
In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2001 drückt der TCS Verständnis für die Beliebtheit von Trottinettes und Rollschuhen aus, mit denen in der Freizeit auf öffentlichem Grund herumgefahren wird. Dabei ist davon auszugehen, dass diese "Freizeitgeräte" - mit dem Einverständnis anderer Verkehrsteilnehmer - auf öffentlichen Strassen eingesetzt werden, ohne dass unverhältnismässige Risiken für den einen oder anderen entstehen.
Der TCS bedauert jedoch die Wahl des Begriffes "fahrzeugähnliche Geräte", da er irreführend ist. Man könnte nämlich darunter verstehen, dass den Benutzern dieser Geräte dieselben Rechte zugestanden werden wie Benutzern von Fahrzeugen, insbesondere das Recht auf allen Strassen zu verkehren. In Wirklichkeit verfügen sie nicht über diese Rechte, auch nicht über die selben Pflichten wie ein Fahrzeugbenutzer, wie z.B. die Einhaltung technischer Bestimmungen oder der obligatorische Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Im Gegenteil, gemäss der vorgeschlagenen Regelung, würde man sie einem Fussgänger gleichstellen.
Der TCS vertritt die Ansicht, dass man die Benutzer dieser fahrzeugähnlichen Geräte wie einen schnell vorwärts kommenden Fussgänger behandelt und dementsprechend einige Regeln aufstellt, die sich von jenen der Fussgänger (d.h. normale Fussgänger, Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen) unterscheiden:
Diese Regeln wären folgende :
1) Auf den für Fussgänger bestimmten Flächen (Trottoirs, Längsstreifen für Fussgänger und Fusswege) hätten Benutzer von fahrzeugähnlichen Geräten keinen Vortritt.
2) Nicht nur die als Hauptstrasse signalisierte Fahrbahn wäre für fahrzeugähnliche Geräte verboten, sondern auch die Radwege, die an solchen Strassen entlangführen, selbst wenn es sich um Strassen in Tempo-30-Zonen handelt.
3) In Tempo-30-Zonen, in den kommenden 20 km/h Begegnungszonen und in den Fussgängerzonen, hätte der Benutzer von fahrzeugähnlichen Geräten keinen Vortritt, weder den Fussgängern gegenüber, noch denen im Verkehr zugelassenen Fahrzeugen.
4) Beim Überqueren der Fahrbahn an Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung durch Lichtsignale, hätten Benutzer von fahrzeugähnlichen Geräten keinen Vortritt.
Es handelt sich hierbei um einfache, auch für Kleinkinder leicht verständliche Verhaltensregeln. Diese halten die Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten an, grösst mögliche Vorsicht walten zu lassen. Dies ist die Voraussetzung für ein friedliches Zusammenleben zwischen den verschiedenen Strassenbenutzern, wo sich dies mit der Verkehrssicherheit vereinbaren lässt. Dies gilt insbesondere für Trottoirs, Fusswege, Fussgängerzonen, Tempo-30-Zonen, 20km/h Begegnungszonen, auf Radwegen, auf Fahrbahnen und deren Radstreifen, sofern es sich nicht um Hauptstrassen handelt, es weder Trottoir, noch Fussweg, noch Radweg gibt und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist.
Kontakt:
J.-M. Kuntschen
TCS Genf
Tel. +41 22 417 27 70