Durchleitungsvergütungen nach Öffnung des Strommarktes
Bern (ots)
Mit dem Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) werden die Netzbetreiber verpflichtet, auf nicht diskriminierende Weise Strom für Kunden durchzuleiten, die ihren Lieferanten frei wählen. Dafür erhalten die Netzbetreiber eine Vergütung, die sich nach den notwendigen Kosten eines effizient betriebenen Netzes richtet. Diese Durchleitungsvergütungen sind Gegenstand dreier Untersuchungen, die das Bundesamt für Energie an externe Institute in Auftrag gegeben hat. Mit den Untersuchungen wird die Ausgestaltung der Ausführungsbestimmungen zum EMG nicht vorweggenommen.
Grundsätze für Durchleitungsvergütungen : Das Gesetz gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Grundsätze für eine transparente Berechnung der Durchleitungsvergütungen zu erlassen. Die Autoren gehen von folgenden Zielen aus: Effiziente Netzbenutzung, Einfachheit/Transparenz, Nichtdiskriminierung, Wettbewerbsförderung und Energiesparen. Gesamtwirtschaftliche Vorteile orten sie bei einem zweigliederigen Preis, der eine leistungs- und eine energieabhängige Komponente, jedoch keine Grundgebühr enthält. Diese Variante sorgt sowohl für eine effiziente Benutzung des Netzes, für Transparenz wie auch für den sparsamen Umgang mit Strom. Rein betriebswirtschaftlich sind Preise vorteilhaft, die zusätzlich eine Grundgebühr aufweisen.
Regulierung der Durchleitungsvergütungen zu Beginn der Marktöffnung : Die Untersuchung fasst die Erfahrungen in europäischen Ländern zusammen. Ausführlich wird die Anfangsphase der Deregulierung in Norwegen und Schweden beschrieben, da in beiden Ländern je rund 200 Netzbetreiber tätig sind und die übrigen Verhältnisse mit der Schweiz am ehesten vergleichbar sind. Beide Länder hatten sich zuerst für eine kostenorientierte Regulierung der Netzpreise basierend auf der Rate-of-Return-Methode entschieden und damit kaum oder nur schwache Effizienzsteigerungen erzielt. Nach Ansicht der Autoren braucht es eine Regulierung, die auf einem Effizienzvergleich gleichartiger Netzunternehmen basiert.
Verrechnung von Kosten zwischen den Spannungsebenen : Für die systeminterne Verrechnung der Netzkosten gibt es zwei Methoden. Nach der Bruttomethode sind für die Kostenumlage von einer höheren auf die tieferen Spannungsebenen die gesamten Strombezüge der an die tieferen Ebenen angeschlossenen Verbraucher massgebend. Die Kosten einer höheren Spannungsebene werden, soweit sie dieser nicht direkt verrechnet werden, somit «solidarisch» von allen Verbrauchern mitgetragen. Nach der Nettomethode werden die Kosten der übergelagerten Ebenen nur entsprechend den Bezügen der zu belastenden Spannungsebenen umgelegt. Entsprechen die Einspeisungen auf dieser Ebene dem Verbrauch, müssen die betroffenen Kunden nichts an die Kosten der höheren Netze beitragen, obschon auch sie das Gesamtsystem nutzen. Das widerspricht der Verursachergerechtigkeit. Zweckmässig sind deshalb Kombinationen der Brutto- und Nettomethoden, deren Folgen für die Kostenumlage der Autor anhand von Rechnungsbeispielen aufzeigt.
Kontakt:
Martin Renggli, Leiter der Abteilung Energiewirtschaft und -politik,
Bundesamt für Energie, Tel. +41 31 322 56 33