Information an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im Fürstentum Liechtenstein
Vaduz (ots)
Eine Mitteilung des Ausländer- und Passamtes
Aufgrund der seit dem 1. Juni 2000 gültigen Personenverkehrsverordnung vom 16. Mai 2000 (PVO, LGBl. 2000 Nr. 99) bittet das Ausländer- und Passamt um Kenntnisnahme und Einhaltung folgender Hinweise:
1. Im Verkehr mit dem Ausländer- und Passamt sind stets die gültigen amtlichen Formulare zu verwenden, die auf Wunsch auch zugestellt werden. Die Bearbeitungsfrist von bis zu vier Wochen für ein Gesuch kann in der Regel eingehalten werden, wenn das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt wurde und alle erforderlichen Unterlagen dem Gesuch beiliegen.
2. Das Gesuch muss die Unterschrift des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin enthalten.
3. Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung (L) müssen spätestens mit Ablauf der Bewilligung ausreisen. Die Abmeldung muss spätestens acht Tage vor dem Ausreisetermin bei der zuständigen Einwohnerkontrolle erfolgen. Der Ausländerausweis ist bei der Abmeldung abzugeben.
4. Ausnahmsweise kann vier Wochen vor Ablauf der Bewilligung einmalig um Verlängerung für maxmimal sechs Monate angesucht werden, sofern dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und die Notwendigkeit der Verlängerung wegen unbeeinflussbaren Umständen (z.B. Krankheit der bewilligten Person) nachgewiesen wird, um die von ihr begonnene Tätigkeit zu beenden.
5. Sofern eine Person mit Kurzaufenthaltsbewilligung (L) im Gastgewerbe, Baugewerbe oder als Pfleger/Pflergerin tätig ist, kann spätestens vier Wochen vor Ablauf der Bewilligung um Verlängerung angesucht werden, sofern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem neuen befristeten Arbeitsvertrag im Gastgewerbe, Baugewerbe oder als Pfleger/Pflegerin nachgewiesen wird.
ots Originaltext: pafl Internet: www.newsaktuell.ch
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Tel. +423/236 67 22, Fax +423/236 64 60,
Ressort: Präsidium/Regierungschef Otmar Hasler
Sachbearbeitung: Ausläner- und Passamt (+423/236 61 44)
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