E-Geld-Richtlinien
Vaduz (ots)
Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zum Beschluss 44/2001 und 45/2001 des Gemeinsamen EWR- Ausschusses zuhanden des Landtags verabschiedet. Diese Beschlüsse betreffen die Richtlinie 2000/28/EG und die Richtlinie 2000/46/EG. Durch die Richtlinie 2000/28/EG soll eine einheitliche gemeinschaftsweite Entwicklung der Aktivitäten von Kreditinstituten, vorwiegend bei der Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geld), bewirkt werden. Die Richtlinie 2000/46/EG trägt den Besonderheiten der E-Geld-Institute Rechnung.
Durch die Richtlinie 2000/28/EG wird die Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute abgeändert. Bei der Richtlinie 2000/12/EG handelt es sich um die Kodifizierung der bestehenden und durch das Fürstentum Liechtenstein bereits umgesetzten Bankenrichtlinien. Durch die Abänderung der Richtlinie werden bestimmte Institute ihre Aktivitäten in Zukunft in erster Linie auf die Ausgabe elektronischen Geldes beschränken können. Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Emittenten von elektronischem Geld auch in Bezug auf geldpolitische Massnahmen zu vermeiden, wurde beschlossen, derartige Institute vorbehaltlich spezieller Bestimmungen, die ihren Besonderheiten Rechnung tragen, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/12/EG aufzunehmen und die darin enthaltene Definition des Kreditinstitutes entsprechend anzupassen.
Die Richtlinie über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten von E-Geld-Instituten (2000/46/EG) trägt den Besonderheiten der E-Geld-Institute Rechnung. Die Richtlinie enthält eine Definition des "E-Geld-Institutes" und des "Elektronischen Geldes". Für den Anwendungsbereich der Richtlinie kann elektronisches Geld (E-Geld) als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten betrachtet werden. Das elektronische Geld kann beispielsweise auf einer Chipkarte oder in einem Computer gespeichert werden und ist dafür gedacht, Kleinbetragszahlungen elektronisch durchzuführen.
Die rasche Entwicklung des elektronischen Handels erfordert unter anderem die Schaffung eines speziellen aufsichtsrechtlichen Rahmens für E-Geld-Institute. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie lehnen sich bis auf einige spezifische Ausnahmen an diejenigen der Richtlinie 2000/12/EG an. Für den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/46/EG wird dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gefolgt. Insgesamt soll die Richtlinie zu einer Entfaltung des vollen Potenzials des elektronischen Geldes beitragen und verhindern, dass diese technische Innovation behindert wird. Auch im E-Geld-Bereich sollen die Voraussetzungen für eine solide und umsichtige Geschäftsführung und finanzielle Integrität geschaffen werden. Die Richtlinie regelt in diesem Sinne auch die Rücktauschbarkeit des elektronischen Geldes, die Anforderungen, welche hinsichtlich des Kapitals an ein E-Geld-Institut zu stellen sind, und verlangt interne Strukturen, welche den besonderen finanziellen und nichtfinanziellen Risiken, welche in Verbindung mit E-Geld auftreten können, angemessen sind. Der Rechtsakt sieht lediglich eine Mindestharmonisierung vor.
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