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Fürstentum Liechtenstein

Arbeitsvermittlungsverordnung abgeändert

Vaduz (ots)

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 5. Juni 2001
die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih genehmigt. Ziel der Verordnungsabänderung ist
vorwiegend die Ausschöpfung des in der Richtlinie 92/51/EWG
vorgegebenen Rechtsrahmens zur Anerkennung von beruflichen
Qualifikationsnachweisen von EWR- Staatsbürgern.
Zur selbständigen Ausübung der Arbeitsvermittlung oder des
Personalverleihs ist eine reglementierte Berufsausbildung
erforderlich, welche unter den Geltungsbereich der Richtlinie
92/51/EWG und somit unter das Gesetz über die Anerkennung von
Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen fällt. Diese
Richtlinie wurde in liechtensteinisches Recht umgesetzt.
Die Richtlinie und das Gesetz sehen die Möglichkeit einer
Ergänzungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs vor, wenn im Falle
von EWR-Staatsbürgern zwischen den im EWR erworbenen und den gemäss
liechtensteinischem Recht erforderlichen Qualifikationsnachweisen
Unterschiede bestehen. Mit der Abänderung von Artikel 10 der
Arbeitsvermittlungsverordnung und der Ergänzung um die Artikel 10 a
und 10b wird dieser Möglichkeit Rechnung getragen.

Kontakt:

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein (pafl),
Tel. +423/236 67 22, Fax +423/236 64 60.
Ressort: Wirtschaft/Regierungsrat Hansjörg Frick
Sachbearbeitung: Amt für Volkswirtschaft (+423/236 68 71)
Nr. 282 1/1633-6433

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