Arbeitsvermittlungsverordnung abgeändert
Vaduz (ots)
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 5. Juni 2001 die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih genehmigt. Ziel der Verordnungsabänderung ist vorwiegend die Ausschöpfung des in der Richtlinie 92/51/EWG vorgegebenen Rechtsrahmens zur Anerkennung von beruflichen Qualifikationsnachweisen von EWR- Staatsbürgern.
Zur selbständigen Ausübung der Arbeitsvermittlung oder des Personalverleihs ist eine reglementierte Berufsausbildung erforderlich, welche unter den Geltungsbereich der Richtlinie 92/51/EWG und somit unter das Gesetz über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen fällt. Diese Richtlinie wurde in liechtensteinisches Recht umgesetzt.
Die Richtlinie und das Gesetz sehen die Möglichkeit einer Ergänzungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs vor, wenn im Falle von EWR-Staatsbürgern zwischen den im EWR erworbenen und den gemäss liechtensteinischem Recht erforderlichen Qualifikationsnachweisen Unterschiede bestehen. Mit der Abänderung von Artikel 10 der Arbeitsvermittlungsverordnung und der Ergänzung um die Artikel 10 a und 10b wird dieser Möglichkeit Rechnung getragen.
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