Rücknahme eines Vorbehalts zum Uebereinkommen über Geldwäsche des Europarats
Vaduz (ots)
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 19. Juni 2001 beschlossen, den liechtensteinischen Vorbehalt zu Artikel 6 Absatz 1 des Uebereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten teilweise zurückzunehmen. Diese Teilrücknahme ist aufgrund der Anpassung des Strafgesetzbuches möglich geworden.
Am 19. Dezember 2000 sind die revidierten Bestimmungen des liechtensteinischen Strafgesetzbuches über die Geldwäsche (LGBl. 2000 Nr. 256) in Kraft getreten. Mit der Abänderung von ß 165 StGB wurde der Vortatenkatalog für die Geldwäsche um Vergehen nach den ßß 304 - 308 StGB (Korruptionsdelikte) erweitert. Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hatte Liechtenstein u.a. zu Art. 6 Abs. 1 des Uebereinkommens einen Vorbehalt angebracht, wonach die Definition der Geldwäsche nur auf Geldwäsche bei Geldern Anwendung findet, welche aus Straftaten stammen, die nach liechtensteinischem Recht als Verbrechen gelten. Mit dem In-Kraft-Treten des neuen ss 165 StGB hat sich die innerstaatliche Rechtslage jedoch geändert. Der Vortatenkatalog für Geldwäsche umfasst nach liechtensteinischem Recht nun auch bestimmte Vergehen.
Mit dem abgeänderten Vorbehalt wird somit der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 des Uebereinkommens auf Vergehen nach dem liechtensteinischen Betäubungsmittelgesetz sowie auf Vergehen nach den ßß 304 bis 308 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches (Bestechungsdelikte) als Vortaten ausgedehnt.
Ausserdem hat die Regierung beschlossen, eine Zusatzerklärung zu Art. 23 Abs. 1 des Uebereinkommens abzugeben, wonach nunmehr das Ressort Justiz als Zentralbehörde für das Fürstentum Liechtenstein nach Artikel 23 Absatz 1 des Uebereinkommens notifiziert wird. Bisher war dies der Rechtsdienst der Regierung, welcher nach dem neuen Rechtshilfegesetz nicht mehr als Zentralbehörde tätig sein kann.
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