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Fürstentum Liechtenstein

Rücknahme eines Vorbehalts zum Uebereinkommen über Geldwäsche des Europarats

Vaduz (ots)

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 19. Juni 2001
beschlossen, den liechtensteinischen Vorbehalt zu Artikel 6 Absatz 1
des Uebereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
teilweise zurückzunehmen. Diese Teilrücknahme ist aufgrund der
Anpassung des Strafgesetzbuches möglich geworden.
Am 19. Dezember 2000 sind die revidierten Bestimmungen des
liechtensteinischen Strafgesetzbuches über die Geldwäsche (LGBl. 2000
Nr. 256) in Kraft getreten. Mit der Abänderung von ß 165 StGB wurde
der Vortatenkatalog für die Geldwäsche um Vergehen nach den ßß 304 -
308 StGB (Korruptionsdelikte) erweitert. Bei der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde hatte Liechtenstein u.a. zu Art. 6 Abs. 1 des
Uebereinkommens einen Vorbehalt angebracht, wonach die Definition der
Geldwäsche nur auf Geldwäsche bei Geldern Anwendung findet, welche
aus Straftaten stammen, die nach liechtensteinischem Recht als
Verbrechen gelten. Mit dem In-Kraft-Treten des neuen ss 165 StGB hat
sich die innerstaatliche Rechtslage jedoch geändert. Der
Vortatenkatalog für Geldwäsche umfasst nach liechtensteinischem Recht
nun auch bestimmte Vergehen.
Mit dem abgeänderten Vorbehalt wird somit der Anwendungsbereich
von Art. 6 Abs. 1 des Uebereinkommens auf Vergehen nach dem
liechtensteinischen Betäubungsmittelgesetz sowie auf Vergehen nach
den ßß 304 bis 308 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches
(Bestechungsdelikte) als Vortaten ausgedehnt.
Ausserdem hat die Regierung beschlossen, eine Zusatzerklärung zu
Art. 23 Abs. 1 des Uebereinkommens abzugeben, wonach nunmehr das
Ressort Justiz als Zentralbehörde für das Fürstentum Liechtenstein
nach Artikel 23 Absatz 1 des Uebereinkommens notifiziert wird. Bisher
war dies der Rechtsdienst der Regierung, welcher nach dem neuen
Rechtshilfegesetz nicht mehr als Zentralbehörde tätig sein kann.

Kontakt:

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel.: +423/236 67 22
Fax: +423/236 64 60
Ressort: Aeusseres/Regierungsrat Ernst Walch
Sachbearbeitung: Ressort Aeusseres (+423/236 60 12)
Nr. 300 1/1287

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