Revision der Personenverkehrsverordnung
Vaduz (ots)
Mit Gültigkeit ab 1. September 2001 ist die geltende Personenverkehrsverordnung (PVO) revidiert worden. Die wesentlichsten Aenderungen betreffen die Zwei-Jahres-Sperrfrist für neu gegründete Betriebe, die grenzüberschreitende Dienstleistung und die Kurzaufenthaltsbewilligung.
Ab jetzt können auch Betriebe, die neu gegründet wurden, um eine Kurzaufenthalts- bzw. Aufenthaltsbewilligung für ihre Arbeitnehmer ansuchen.
Weiter besteht nun auch die Möglichkeit, ein Gesuch für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Aushilfstätigkeiten beim Ausländer- und Passamt einzureichen. Diese Aushilfstätigkeiten dürfen maximal zweimal drei Monate pro Kalenderjahr andauern, wobei zwischen den beiden Bewilligungen dafür ein Unterbruch von drei Monaten liegen muss.
Die grenzüberschreitende Dienstleistung (GDL) ist (wie bisher) die ersten acht Tage ohne Kenntnis des Ausländer- und Passamtes möglich. Ab dem neunten Tag innerhalb von 90 Tagen besteht zunächst neu eine Meldepflicht gegenüber dem genannten Amt. Der Meldung ist spätestens am 6. Tag (nach begonnener Dienstleistungserbringung) nachzukommen.
Dauert die Dienstleistung über diese insgesamt 90 Tage hinaus an, so ist ein Monat vor Ablauf dieser Frist eine Bewilligung beim Ausländer- und Passamt einzuholen.
Weitere Informationen können direkt beim Ausländer- und Passamt eingeholt bzw. über deren homepage: www.firstlink.li/apa abgerufen werden.
Kontakt:
Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
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