Tag der Kinderrechte am 20. November
Vaduz (ots)
Eine Mitteilung des Kinder- und Jugenddienstes des Amtes für Soziale Dienste
Die Konvention über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) wurde am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig verabschiedet und ist nach Ratifizierung durch die ersten 30 Staaten am 3. September 1990 in Kraft getreten. Für Liechtenstein ist die Konvention am 21. Januar 1996 in Kraft getreten.
Sie legt grundlegende Menschenrechte fest, auf die Kinder überall in der Welt einen Anspruch haben: das Recht auf Ueberleben, das Recht auf Entwicklung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten, das Recht auf aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
In 54 Artikeln befasst sich die Konvention mit den Rechten des Kindes sowie den Aufgaben von Familie, Gesellschaft und Staat gegenüber Kindern. An vielen Stellen wird die zentrale Rolle der Eltern und der Familie für die Entwicklung der Kinder betont.
Die Konvention definiert die Mindeststandards für die Versorgung, den Schutz und die Beteiligung von Kindern am gesellschaftlichen Leben. Kinder haben demnach ein Anrecht auf Gesundheitsversorgung, auf Grundbildung, auf Spiel- und Freizeitmöglichkeiten, auf menschenwürdige Wohnverhältnisse und eine Sozialversicherung. Neben diesen Rechten auf Grundversorgung bedürfen Kinder besonderer Schutzrechte. Dazu zählen etwa das Recht auf gewaltfreie Behandlung, Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung oder das Recht auf Schutz und Hilfe bei Kriegen, Katastrophen und auf der Flucht. Einige Artikel der Konvention widmen sich den Informations- und Beteiligungsrechten von Kindern.
Demnach haben Kinder ein Recht auf freie Meinungsäusserung, auf kindgerechte Information und auf Gehör. Die Regierungen verpflichten sich, diese Mindeststandards durch ein entsprechendes Leistungsangebot im Gesundheits-, Bildungs- und Sozialbereich zu gewährleisten.
Für wen gilt die Konvention? Die Konvention über die Rechte der Kinder gilt für alle Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also für Kinder und Jugendliche.
Was sind die Grundprinzipien der Konvention? Gleichbehandlung: Kein Kind darf aufgrund des Geschlechts, aufgrund von Behinderungen, wegen seiner Staatsbürgerschaft oder wegen seiner Abstammung benachteiligt werden (Art.2)
Im besten Interesse des Kindes: das heisst, dass bei politischen und gesellschaftlichen Entscheidungen die Interessen und Belange der Kinder vorrangig berücksichtigt werden sollen (Art.3).
Das Grundrecht auf Ueberleben und persönliche Entwicklung: Kinder sollen ihre Meinung frei äussern können, bei Erwachsenen Gehör finden und ihrem Alter entsprechend an Entscheidungen beteiligt werden. (Art.12)
Was findet heute in Liechtenstein statt? Thematischer Schwerpunkt ist dieses Jahr der erwähnte Artikel 12, das Recht auf angemessene, freie Meinungsbildung und Meinungsäusserung.
Kinder in Liechtenstein geniessen im internationalen Vergleich sicher gute Lebensbedingungen. Aber, wie in anderen Wohlstandsgesellschaften auch, mangelt es den Erwachsenen oft an Zeit. Erwachsene nehmen sich oft nicht genügend Zeit, um einfach nur mal in Ruhe Kindern zuzuhören. Dabei wünschen sich Kinder nichts anderes, als die Erwachsenen auch: Sie möchten ernst genommen und gehört werden.
Zu diesem Zweckwerden in den meisten Gemeinden an diesem Tag eine oder mehrere "Zualosa-Bänke" aufgestellt. Diese Bank wird jeweils von einer erwachsenen Person betreut, die Kindern mit "grossen Ohren" aktiv zuhört. Ein anderer Erwachsener wird sich - mit Einverständnis des Kindes - das Gehörte notieren, die Kinderanliegen, -wünsche und -sorgen sammeln und an politische Entscheidungsträger weiterleiten. Die Bänke stehen zum grossen Teil in den Primarschulen und sind in der Vormittagspause und am Nachmittag zwischen 15 und 17 Uhr betreut. Eine weitere Bank steht zum Beispiel am Bahnhof Schaan und wird gemeinsam vom Kinder- und Jugenddienst und der Jugendinfostelle aha am Nachmittag betreut. Diese Aktion wird vom Kinder- und Jugenddienst (Amt für Soziale Dienste) unterstützt.
Sag deine Meinung... Der Beteiligung von jungen Menschen, der Anhörung ihrer Meinung zu Themen, die sie betreffen, wird gegenwärtig beim Prozess der Jugendgesetzrevision auch Rechnung getragen. Das Amt für Soziale Dienste überarbeitet im Auftrag der Regierung derzeit das liechtensteinische Jugendgesetz von 1979. Dabei wurden (und werden noch) Erwachsene und Jugendliche befragt, was sie am bisherigen Jugendgesetz kritisieren und was sie in einem neuen geregelt haben wollen. Ein Kritikpunkt am jetzigen Gesetz ist auch, dass die Beteiligung, das Mitspracherecht von Jugendlichen bzw. Jugendvertretern in Belangen, die sie betreffen, unzureichend geregelt ist. Jugendliche gaben ihre Kommentare bisher in Form von Fragebögen und in Diskussionen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kinder- und Jugenddienstes in Schulklassen und Jugendtreffs ab.
Ein weiteres Forum für Jugendliche ihre Meinung zum Jugendgesetz kund zu tun, ist über die Homepage zum Jugendgesetz: www.jugendgesetz.li. eröffnet.
Artikel 12 (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Kontakt:
Kinder- und Jugenddienst/Amt für Soziale Dienste, Nancy
Barouk-Hasler
Tel. 236 72 55
Presse- und Informationsamtes des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236 67 22
Fax +423/236 64 60
Internet: www.presseamt.li
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