Baustellenkoordinationsgesetz
Vaduz (ots)
Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern auf Baustellen soll verbessert werden. Dies soll durch eine gezielte Koordination bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten erreicht werden. Die Regierung hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf zuhanden des Landtags verabschiedet. Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Bestimmungen der EWG-Richtline über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ins nationale Recht umgesetzt. Die übrigen Bestimmungen der Richtlinien wurden mit Verordnungen umgesetzt.
Das Gesetz gilt für Baustellen, auf welchen Arbeitnehmer von mehreren Betrieben gleichzeitig oder nacheinander beschäftigt sind. Bevor mit den Bauarbeiten begonnen wird, müssen die zu treffenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen gemäss den Vorschriften festgelegt und koordiniert werden. Verantwortlich für die Koordination ist der Bauherr, er kann jedoch Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.
Weiters wird der Bauherr verflichtet, je nach Grösse der Baustelle einen oder mehrere Planungs- und Baustellenkoordinatoren zu bestellen. Der Koordinator hat die Aufgabe, während der Vorbereitungsphase des Bauwerks die Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu koordinieren. Er erstellt einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, in dem die vorgesehenen Massnahmen zusammengefasst sind. Der Koordinator stimmt während der Dauer aller Arbeiten die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Arbeitssicherheit ab. Er achtet darauf, dass die Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer sowie der erstellte Sicherheits- und Gesundheitschutzplan eingehalten werden.
Ferner hat der Bauherr dem Amt für Volkswirtschaft zwei Wochen vor Baubeginn eine Vorankündigung zu übermitteln, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden oder deren voraussichtlicher Umfang 500 Personentage übersteigt.
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Nr. 196