Errichtung einer residierenden Botschaft in Washington
Vaduz (ots)
Die Regierung unterbreitet dem Landtag den Bericht und Antrag betreffend die Umwandlung der derzeitigen nicht residierenden Botschaft in Washington in eine residierende Botschaft.
Das Modell der Ernennung eines nicht residierenden liechtensteinischen Botschafters bzw. einer nicht residierenden Botschafterin in den USA wurde im Bericht und Antrag vom 23. Mai 2000 vor allem aus aussenpolitischer Sicht begründet, und zwar speziell im Hinblick auf die Entwicklung der Zusammenarbeit in den internationalen Organisationen und Institutionen (insbesondere in der UNO und in der OSZE, bei denen sowohl Liechtenstein als auch die USA Mitglieder sind bzw. mitarbeiten). Als weiteres Argument wurde ein verstärkter Bedarf an Kontaktpflege, Informationsbeschaffung usw. im Zusammenhang mit Massnahmen z.B. zur Bekämpfung der Geldwäsche und damit in Verbindung stehenden Themen angeführt.
Es entspricht einem prioritären Interesse Liechtensteins, der Änderung des geopolitischen Umfelds Rechnung zu tragen. Dazu gehört auch die Wahrnehmung der Interessen des Wirtschaftsstandorts Liechtenstein in den USA im Allgemeinen und des Finanzplatzes Liechtenstein im Besonderen. Bei Letzterem gilt es insbesondere, das Land auch mit seinen äusserst leistungsfähigen diesbezüglichen Institutionen (Stabsstelle FIU, Amt für Finanzdienstleistungen, Stabsstelle für Sorgfaltspflichten, Staatsanwaltschaft, Rechtshilferichter usw.) als einen sauberen und verlässlichen internationalen Finanzplatz abzusichern, der sich bei Aufrechterhaltung einer dem marktwirtschaftlichen Wettbewerbsprinzip entsprechenden Steuergesetzgebung und der Wahrung der Privatsphäre des Einzelnen der Kooperation gegen Geldwäsche und Terrorismus verpflichtet fühlt und entsprechende gesetzliche und organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen hat.
Aufgrund der seit der Akkreditierung einer nicht residierenden Botschafterin gemachten Erfahrungen und insbesondere der Entwicklung der Wichtigkeit der Beziehungen zwischen Liechtenstein und den USA tritt die Regierung dafür ein, dass der weitere Aufbau und die Pflege des für Liechtenstein notwendigen Beziehungsnetzes der Errichtung einer Botschaft mit Sitz in Washington bedürfen da die notwendige Präsenz in Washington nicht im für Liechtenstein erforderlichen Ausmass von New York aus geleistet werden kann.
Wie die drei mit residierenden Missionschefs besetzten bilateralen liechtensteinischen Botschaften in Bern, Brüssel und Wien wird sich auch die Botschaft in Washington der möglichst umfassenden Wahrnehmung der politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Interessen des Landes im Empfangsstaat widmen. Den diplomatischen Vertretungen Liechtensteins kommt dabei jeweils ein hohes Mass an Eigenverantwortung zu.
Gemäss Art. 2 des Gesetzes vom 7. August 1952 betreffend Errichtung und Unterhaltung von Vertretungen des Fürstentums im Ausland oder bei ausländischen Regierungen (LGBl. 1952 Nr. 20) ist für den Fall, dass mit der Errichtung oder Führung einer Vertretung im Ausland einmalige oder periodische finanzielle Lasten für das Fürstentum Liechtenstein verbunden sind, vorgängig die Zustimmung des Landtags einzuholen.
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