Die bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU und die Vaduzer Konvention treten am 1. Juni in Kraft
Vaduz (ots)
Die Sektoriellen Abkommen der Schweiz
Am 1. Juni 2002 treten die von der Schweiz mit der EU abgeschlossenen sieben so genannten Sektoriellen Abkommen in den Bereichen Forschung, öffentliches Beschaffungswesen, Technische Handelshemmnisse, Landwirtschaft, Luftverkehr, Landverkehr und Freier Personenverkehr in Kraft. Alle Abkommen, die ein Gesamtpaket bilden, waren am 21. Juni 1999 unterzeichnet worden. Das Zustimmungsverfahren in den einzelnen Vertragsstaaten ist nunmehr abgeschlossen.
Die Schweiz hatte diese Abkommen verhandelt, nachdem der Beitritt zum EWR in der Schweiz abgelehnt worden war, und zwar mit der Zielsetzung, im Verhältnis zur Europäischen Union ein möglichst hohes Integrationsniveau zu erreichen.
Ausgangslage für Liechtenstein
Von den erwähnten Abkommen waren für Liechtenstein insbesondere jene betreffend die Technischen Handelshemmnisse und den grenzüberschreitenden Verkehr mit Landwirtschaftsprodukten von direkter Relevanz, da die entsprechenden Bestimmungen auf der Basis des Zollvertrags zwischen Liechtenstein und der Schweiz direkt auf Liechtenstein anwendbar wurden.
Hingegen waren die anderen Sektoriellen Abkommen der Schweiz mit der EU nicht automatisch auf Liechtenstein anwendbar, da hierzu keine vertragliche Grundlage bestand. Analog und abgesehen vom Zollvertrag präsentierte sich die Ausgangslage generell auch für das Verhältnis der Schweiz zu Island und Norwegen, den beiden anderen EFTA-Staaten, die wie Liechtenstein Mitglieder im EWR sind.
Bereits während der Verhandlungen zu den Sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU war es daher die Zielsetzung des Bundesrats, die mit der EU erzielten Verhandlungsergebnisse im Sinne der Gleichbehandlung auch den drei EFTA-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein anzubieten. Dieses Angebot der Schweiz betraf nur das Verhältnis der Schweiz zu diesen drei Staaten - die Beziehungen der drei EFTA/EWR-Staaten unter sich und im Verhältnis zur EU sind bereits im EWR-Abkommen geregelt.
Im Juni 1999 beschloss der EFTA-Ministerrat, das EFTA- Übereinkommen (die sogenannte Stockholmer Konvention von 1960) zu revidieren, um so die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten intensivieren zu können. Die angestrebte Verbesserung der Kooperation sollte insbesondere dem Stand der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU entsprechen sowie die Zusammenarbeit der EFTA-Staaten mit Drittstaaten, welche nicht EU-Mitgliedstaaten sind, berücksichtigen. Schliesslich sollte den Entwicklungen auf der Ebene des multilateralen Handels, vor allem im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), Rechnung getragen werden. Die Sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bildeten bei der Überarbeitung des EFTA-Übereinkommens die Referenzgrundlage.
Die Vaduzer Konvention
Die Verhandlungen zwischen den EFTA-Staaten konnten im Wesentlichen im Frühjahr 2001 abgeschlossen werden. Das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA wurde in Vaduz am 21. Juni 2001 beim Treffen der EFTA-Minister unterzeichnet und trägt seither den Titel «Vaduzer Konvention». Der Landtag hat der Konvention in der Sitzung von Mitte März 2002 zugestimmt.
Mit der Vaduzer Konvention wurde eine vollständige Überarbeitung des EFTA-Übereinkommens von 1960 vorgenommen. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten werden auf eine mit den durch die Sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU geschaffenen vertraglichen Beziehungen vergleichbare Ebene gebracht, mit Ausnahme des Forschungsbereichs (wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit), wo dies nicht als notwendig erschien. In verschiedenen Bereichen ist nun auch die bisher fehlende formale Grundlage für die Aushandlung von Freihandelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Drittstaaten vorhanden. Dies gilt namentlich für die Dienstleistungen, den Kapitalverkehr und den Schutz des geistigen Eigentums.
Die Änderungen des EFTA-Übereinkommens betreffen insbesondere folgende Punkte:
die bestehenden Bestimmungen über den Warenhandel, der ursprüngliche Kern des EFTA-Übereinkommens, sind restrukturiert und von obsoleten Bestimmungen befreit worden (z.B. von den Bestimmungen betreffend Übergangsfristen für den Abbau von tarifären Massnahmen);
die Bestimmungen über den Handel mit Landwirtschaftserzeugnissen wurden nachgeführt, unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Drittstaaten, welche nicht EU-Mitgliedstaaten sind, sowie im Rahmen der WTO. Die tarifären Konzessionen bezüglich landwirtschaftlicher Grundprodukte wurden in einigen Fällen erweitert (z.B. auf Käse, verschiedene Gemüsesorten, Schaf- und Lammfleisch und Pferde);
die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen (das sind Prüfungen, Inspektionen, Zertifizierungen, Anmeldungen und Zulassungen, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr gefordert werden) wurde neu in das EFTA-Übereinkommen aufgenommen. Die diesbezüglichen Bestimmungen entsprechen denjenigen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und der EU. Überdies wurde das Meldeverfahren für Entwürfe von geplanten Vorschriften überprüft und auf Vorschriften betreffend Dienstleistungen der Informationsgesellschaft ausgeweitet, um so den jüngsten Entwicklungen innerhalb der EU und des EWR Rechnung tragen zu können;
die EFTA-Staaten gewähren sich gegenseitigen Zugang zu ihren Märkten, welcher über die WTO-Standards hinausgeht; der Schutz des geistigen Eigentums wurde neu in das Übereinkommen aufgenommen und durch griffige Bestimmungen geregelt;
das EFTA-Übereinkommen enthält nun auch Bestimmungen über den Handel mit Dienstleistungen und Investitionen. Die EFTA-Staaten haben jedoch beschlossen, gewisse Restriktionen in diesen Bereichen beizubehalten. Diese sollen aber nach und nach abgebaut werden. Der Liberalisierungsprozess hängt auch vom Abschluss eines bilateralen Abkommens über Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der EU ab;
das EFTA-Übereinkommen enthält schliesslich Bestimmungen über den Luft- und Landverkehr, welche den diesbezüglichen sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU nachgebildet sind. Beim Landverkehr wird ein Quotensystem (Kontingente für 40-Tonnen-Fahrten sowie Leer- und Leichtfahrten) eingeführt.
Sonderregelung für Liechtenstein zum Personenverkehr
Auch der Bereich des Personenverkehrs ist Gegenstand der Vaduzer Konvention. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU wird praktisch unverändert auf die EFTA- Staaten ausgedehnt. Für die Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein gilt jedoch ein besonderes Protokoll, das die wichtigsten Grundsätze des Personenverkehrs zwischen der Schweiz und Liechtenstein im Einzelnen festhält.
Das Protokoll, das integrierender Bestandteil der Vaduzer Konvention ist, regelt die wichtigsten Grundsätze des Personenverkehrs zwischen der Schweiz und Liechtenstein und enthält einen Zeitplan für deren Umsetzung. Liechtenstein und die Schweiz vereinbarten, dass Liechtenstein auf die schweizerischen Staatsangehörigen die Gleichbehandlung mit den EWR- Staatsangehörigen gemäss der Sonderlösung, die für Liechtenstein im Rahmen des EWR gilt, zur Anwendung bringt (EWR-Behandlung). Es wird in diesem Protokoll weiter vereinbart, dass die Schweiz auf Liechtenstein die Regeln des Freizügigkeitsabkommens gemäss dem Abkommen zur Änderung des EFTA-Übereinkommens anwendet. Die beiden Lösungen werden dabei aufeinander abgestimmt, damit eine äquivalente Rechtsstellung schweizerischer und liechtensteinischer Staatsangehöriger im anderen Vertragsstaat gewährleistet ist.
Für die konkrete Umsetzung der Bestimmungen des Protokolls sind zwei Phasen vorgesehen. In einer ersten Phase, welche bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Konvention, also bis zum 1. Juni 2003, dauert, soll die Gleichbehandlung der bereits im anderen Vertragsstaat wohnhaften Staatsangehörigen umgesetzt sein. Dies betrifft grundsätzlich alle Lebensbereiche, soweit sie einen Bezug zur Freizügigkeit bzw. zum Personenverkehr aufweisen und Äquivalenz oder Gegenrecht gewährleistet ist. Weiters wird in dieser ersten Phase der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr im Bereich des Gewerbes geregelt, da es hier für liechtensteinische Unternehmen öfters Schwierigkeiten gab. Die diesbezüglichen Verhandlungen zur konkreten Umsetzung sind derzeit im Gange.
Die zweite Phase betrifft die Einführung der Gleichstellung schweizerischer Staatsangehöriger mit den EWR-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein und die Gleichstellung liechtensteinischer Staatsangehöriger mit den EU-/EFTA- Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz. Die konkreten Regelungen sollen frühestens zwei, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Vaduzer Konvention, also frühestens am 1. Juni 2004 und spätestens am 1. Juni 2005, in Kraft treten. Die zweite Phase beinhaltet im Wesentlichen Regelungen betreffend die Grenzgänger, die grenzüberschreitende dauernde Geschäftstätigkeit bzw. die geschäftliche Niederlassung und den Zuzug bzw. die Wohnsitznahme. Nachdem Liechtenstein der Schweiz ein Modell analog zur EWR-Sonderlösung gewähren wird, ist für den Zuzug schweizerischer Staatsangehöriger nach Liechtenstein von einer Höchstzahl auszugehen; die Schweiz wird hingegen nach Ablauf der Übergangsfrist für den Inländervorrang liechtensteinischen Staatsangehörigen die volle Freizügigkeit gewähren. Die Verhandlungen zu dieser zweiten Phase werden nach Abschluss der ersten Phase geführt werden.
Vertiefte Zusammenarbeit mit dynamischem Charakter
Das neue EFTA-Übereinkommen, die Vaduzer Konvention, ist ein modernes Instrument, welches den aktuellen Bedürfnissen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen in angemessener Weise Rechnung trägt. Es weist neu einen dynamischen Charakter auf. Dies bedeutet, dass es regelmässig den neuen Gegebenheiten angepasst werden wird, um so die Entwicklungen der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU einerseits (Abschluss neuer Verhandlungen oder Anpassung der bestehenden Abkommen, um der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts zu entsprechen), und diejenigen innerhalb des EWR andererseits berücksichtigen zu können.
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