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Fürstentum Liechtenstein

Bewilligungspflicht für Tagesmütter und Pflegeeinrichtungen

Vaduz (ots)

Ab 1. Juli 2002 tritt die Abänderung des
Jugendgesetzes in Kraft, wonach private Pflegeverhältnisse und
Pflegeeinrichtungen künftig einer Bewilligungspflicht unterliegen.
Eine Pflegebewilligungsverordnung regelt die näheren Bedingungen und
Voraussetzungen, unter welchen die Betreuung von Minderjährigen
stattfinden darf. Sinn dieser neuen Bestimmungen ist es, die Qualität
der Betreuung sicherzustellen.
In Zukunft müssen private Pflegeverhältnisse (z.B. Tagesmütter)
und Einrichtungen der ausserhäuslichen Pflege (z.B.
Kindertagesstätten) vom Amt für Soziale Dienste vor Aufnahme des
Pflegeverhältnisses bzw. des Betriebes bewilligt werden. Innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Privatpersonen
und Einrichtungen für bereits bestehende Pflegeverhältnisse beim Amt
für Soziale Dienste um eine Bewilligung ansuchen.
Private Pflegeverhältnisse
Bewilligungspflichtig ist ein Pflegeverhältnis, wenn das Kind von
der Tagesmutter gegen Bezahlung und mindestens drei Monate lang
während über 40 Stunden monatlich im eigenen Haushalt betreut wird.
Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Verwandte oder
Verschwägerte bis und mit dem dritten Grad. Die Pflegeperson muss für
jedes aufzunehmende Kind einen entsprechenden Antrag an das Amt für
Soziale Dienste stellen. Sie muss nachweisen können, dass eine
passende Familien-und Wohnsituation, sowie die persönliche
erzieherische und gesundheitliche Eignung gegeben ist. Dabei wird
keine pädagogische Ausbildung erwartet, aber beispielsweise die
Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses.
Das Amt für Soziale Dienste prüft vor Aufnahme des
Pflegeverhältnisses das Vorliegen der Voraussetzungen. Tagesmütter,
welche bei einer Einrichtung (Eltern-Kind-Forum) angestellt sind,
werden bereits von dieser Einrichtung überprüft und müssen keinen
Antrag an das Amt für Soziale Dienste stellen.
Einrichtungen der ausserhäuslichen Pflege
Pflegeeinrichtungen müssen künftig ebenfalls beim Amt für Soziale
Dienste eine Bewilligung zur Betriebsaufnahme beantragen und
entsprechenden Anforderungen genügen. Der Antrag muss Angaben zum
institutionellen Rahmen, zur Betriebsführung, zu den Räumlichkeiten,
zur Qualifikation und Anzahl des Personals sowie zu den pädagogischen
Grundsätzen enthalten.
Genauere Auskünfte zur Bewilligungspflicht von Pflegeverhältnissen
kann das Amt für Soziale Dienste erteilen.

Kontakt:

Ressort: Familie und Gleichberechtigung/Regierungschef Otmar Hasler
Sachbearbeitung: Amt für Soziale Dienste (+423/236 72 43)

Presse- und Informationsamtes
des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236 67 22
Fax +423/236 64 60
Internet: http://www.presseamt.li

Nr. 295

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