Bewilligungspflicht für Tagesmütter und Pflegeeinrichtungen
Vaduz (ots)
Ab 1. Juli 2002 tritt die Abänderung des Jugendgesetzes in Kraft, wonach private Pflegeverhältnisse und Pflegeeinrichtungen künftig einer Bewilligungspflicht unterliegen. Eine Pflegebewilligungsverordnung regelt die näheren Bedingungen und Voraussetzungen, unter welchen die Betreuung von Minderjährigen stattfinden darf. Sinn dieser neuen Bestimmungen ist es, die Qualität der Betreuung sicherzustellen.
In Zukunft müssen private Pflegeverhältnisse (z.B. Tagesmütter) und Einrichtungen der ausserhäuslichen Pflege (z.B. Kindertagesstätten) vom Amt für Soziale Dienste vor Aufnahme des Pflegeverhältnisses bzw. des Betriebes bewilligt werden. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Privatpersonen und Einrichtungen für bereits bestehende Pflegeverhältnisse beim Amt für Soziale Dienste um eine Bewilligung ansuchen.
Private Pflegeverhältnisse
Bewilligungspflichtig ist ein Pflegeverhältnis, wenn das Kind von der Tagesmutter gegen Bezahlung und mindestens drei Monate lang während über 40 Stunden monatlich im eigenen Haushalt betreut wird. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Verwandte oder Verschwägerte bis und mit dem dritten Grad. Die Pflegeperson muss für jedes aufzunehmende Kind einen entsprechenden Antrag an das Amt für Soziale Dienste stellen. Sie muss nachweisen können, dass eine passende Familien-und Wohnsituation, sowie die persönliche erzieherische und gesundheitliche Eignung gegeben ist. Dabei wird keine pädagogische Ausbildung erwartet, aber beispielsweise die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses.
Das Amt für Soziale Dienste prüft vor Aufnahme des Pflegeverhältnisses das Vorliegen der Voraussetzungen. Tagesmütter, welche bei einer Einrichtung (Eltern-Kind-Forum) angestellt sind, werden bereits von dieser Einrichtung überprüft und müssen keinen Antrag an das Amt für Soziale Dienste stellen.
Einrichtungen der ausserhäuslichen Pflege
Pflegeeinrichtungen müssen künftig ebenfalls beim Amt für Soziale Dienste eine Bewilligung zur Betriebsaufnahme beantragen und entsprechenden Anforderungen genügen. Der Antrag muss Angaben zum institutionellen Rahmen, zur Betriebsführung, zu den Räumlichkeiten, zur Qualifikation und Anzahl des Personals sowie zu den pädagogischen Grundsätzen enthalten.
Genauere Auskünfte zur Bewilligungspflicht von Pflegeverhältnissen kann das Amt für Soziale Dienste erteilen.
Kontakt:
Ressort: Familie und Gleichberechtigung/Regierungschef Otmar Hasler
Sachbearbeitung: Amt für Soziale Dienste (+423/236 72 43)
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