Bewilligungspflicht für Pflegeverhältnisse und Pflegeeinrichtungen
Vaduz (ots)
Am 1. Juli 2002 ist die Abänderung des Jugendgesetzes in Kraft getreten. Gemäss dieser Änderung sind private Pflegeverhältnisse und Pflegeeinrichtungen künftig bewilligungspflichtig. Eine Pflegebewilligungsverordnung, welche ebenfalls ab 1. Juli 2002 gilt, regelt die Bedingungen und Voraussetzungen, wie die Betreuung von Minderjährigen stattfinden soll. Sinn der neuen Bestimmungen ist es, die Qualität der Betreuung sicherzustellen.
In Zukunft müssen private Pflegeverhältnisse (Tagesmütter, Tagesväter) und Einrichtungen der ausserhäuslichen Pflege (z.B. Kindertagesstätten) vor der Aufnahme eines Kindes vom Amt für Soziale Dienste bewilligt werden. Für bereits bestehende Pflegeverhältnisse müssen Privatpersonen und Einrichtungen beim Amt für Soziale Dienste innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, d.h. bis zum 1. Juli 2003, um eine Bewilligung ansuchen.
Welche Pflegeverhältnisse sind bewilligungspflichtig?
Bewilligungspflichtig ist ein Pflegeverhältnis, wenn das Kind (sofern es noch nicht 16 Jahre alt ist) von der Tagesmutter gegen Bezahlung mindestens drei Monate lang 40 Stunden monatlich im eigenen Haushalt betreut wird. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Verwandte oder Verschwägerte bis und mit dem dritten Grad (Grosseltern, Tante, Onkel) sowie Pflegeverhältnisse, die vom Gericht oder dem Amt für Soziale Dienste eingerichtet wurden.
Die Pflegeperson muss für jedes aufzunehmende Kind einen entsprechenden Antrag an das Amt für Soziale Dienste stellen. Sie soll aufzeigen können, dass eine passende Familien- und Wohnsituation, sowie die persönliche erzieherische und gesundheitliche Eignung gegeben ist. Ebenfalls sollen Angaben zum aufzunehmenden Kind enthalten sein.
Eine pädagogische Ausbildung der Pflegeperson wird nicht erwartet. Die Bereitschaft zur Ableistung eines Erste-Hilfe- Kurses, der alle vier Jahre aufzufrischen ist, wird vorausgesetzt.
Das Amt für Soziale Dienste prüft vor Aufnahme des Pflegeverhältnisses das Vorliegen der Voraussetzungen. Tagesmütter, welche bei einer Einrichtung (Eltern Kind Forum) angestellt sind, werden bereits von dieser Einrichtung überprüft und müssen keinen Antrag an das Amt für Soziale Dienste stellen. Weitere Auskünfte erteilt der Kinder- und Jugenddienst.
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