Überstellung verurteilter Personen
Vaduz, 17. Oktober (ots)
Die Regierung unterbreitet dem Landtag den Bericht und Antrag betreffend das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen. Liechtenstein ist seit dem 1. Mai 1998 Vertragsstaat des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen. Das Übereinkommen erleichtert die Überstellung ausländischer Strafgefangener in ihr Heimatland, indem es ein einfaches, rasches und anpassungsfähiges Vorgehen bietet, um Strafgefangene innerhalb kurzer Frist zur Verbüssung ihrer Strafe heim zu schaffen. Die Hauptanliegen des Übereinkommens sind humanitärer Art (schwierige Haft-/ Lebensbedingungen im Ausland, Sprachschranken usw.). Durch die Rückkehr von Strafgefangenen in ihren Heimatstaat soll die spätere soziale Wiedereingliederung gefördert werden. Zudem kann die Überstellung verurteilter Personen sowohl dem Interesse der Strafgefangenen als auch jenem der betroffenen Regierungen dienen (z.B. reibungsloser Betrieb der Strafvollzugsanstalten).
Das Zusatzprotokoll ergänzt das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, indem es ein wichtiges Anliegen aus der Praxis aufnimmt. Es enthält Regeln für die Übertragung der Strafvollstreckung in den Fällen, in denen die verurteilte Person entweder aus dem Urteilsstaat in den Heimatstaat geflohen ist oder aufgrund der Sanktion aus dem Urteilsstaat ausgewiesen oder abgeschoben wird. In diesen beiden im Zusatzprotokoll vorgesehenen Fällen können die Vertragsstaaten von der Zustimmung der verurteilten Person zur Überstellung absehen. Darin besteht der Hauptunterschied zu den Bestimmungen des Übereinkommens.
Die Entwicklung des internationalen (Reise-)Verkehrs und die sprunghaft gestiegene Mobilität im Allgemeinen hat in vielen Ländern u.a. zu einer erhöhten Zahl ausländischer Strafgefangener geführt. Diese Erscheinung betrifft auch Liechtenstein: Zum einen gibt es ausländische Strafgefangene in unserem Land, zum anderen sind liechtensteinische Staatsangehörige im ausländischen Strafvollzug. Aus diesem Grund hat Liechtenstein das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen ratifiziert. Eine Ratifikation des Zusatzprotokolls dient dazu, den praktischen Anwendungsbereich dieses wichtigen Instruments der internationalen Rechtshilfe zu erweitern.
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Nr. 552 2002/2394 17. Oktober 2002
(SDA-ATS//)
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