pafl: Regierung verabschiedet Gesundheitspaket
(ots)
Vaduz, 21. Mai (pafl) -
Die Regierung hat zwei Vorlagen zum Gesundheitswesen zuhanden des Landtags verabschiedet. Es sind dies einerseits die Vorlage zur Schaffung eines Ärztegesetzes und Abänderung des Sanitätsgesetzes, zum andern betrifft es die Revision des Krankenversicherungsgesetzes.
Gesetz über die Ärzte Mit der Schaffung eines Ärztegesetzes werden neu jene Vorschriften des Sanitätsgesetzes, welche sich auf die Ärzte beziehen, in ein Spezialgesetz überführt. Es ist vorgesehen, dass die Zulassung zum ärztlichen Beruf in Zukunft durch die Ärztekammer und nicht mehr über die Sanitätskommission erfolgt. Die Berechtigung, den Beruf des Arztes auszuüben, erfolgt durch die Aufnahme in die Ärzteliste und durch einen Ärzteausweis. Weiters wird die Ärztekammer Aufgaben als Standesvertretung der Ärzte wahrnehmen. Neu in diesem Zusammenhang ist auch die Schaffung des Disziplinarrechts.
Sanitätsgesetz Die Regelung der berufsspezifischen Bestimmungen für Ärzte in einem separaten Gesetz bedingt eine Teilrevision des Sanitätsgesetzes. Gleichzeitig werden zahlreiche verwaltungstechnische Aufgaben, welche heute von der Regierung und der Sanitätskommission wahrgenommen werden, dem neu zu schaffenden Amt für Gesundheitsdienste übertragen. Dies betrifft zum Beispiel das Erteilen und Entziehen von Konzessionen und Bewilligungen für Zahnärzte, Apotheker und andere Berufe der Gesundheitspflege. Aufgaben, die bisher vom Landesphysikus und der Sozial- und Präventivmedizinischen Dienststelle ausgeübt wurden, werden künftig vom Amt für Gesundheitsdienste wahrgenommen.
Revision des Krankenversicherungsgesetzes Zentraler Punkt der Revision des Krankenversicherungsgesetzes ist die Neuregelung der Zulassung der Ärzte zur Krankenversicherung. Die heutige Regelung, wonach alle in Liechtenstein zugelassenen Ärzte einen Anspruch auf den Beitritt zum geltenden Tarifvertrag haben, wird aufgehoben. Es wird pro Fachgebiet festgelegt, wie viele Ärzte zur Abrechnung über die obligatorische Krankenversicherung zugelassen werden. Die Bedarfsplanung wird von der Ärztekammer und vom Liechtensteinischen Krankenkassenverband gemeinsam ausgearbeitet und ist der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Bedarfsplanung soll einerseits eine Überversorgung vermeiden. Auf der anderen Seite muss sie den Versicherten eine ausreichende Versorgung und eine angemessene Auswahl unter mehreren Ärzten im In- und Ausland gewährleisten.
Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden also die Versicherten in Zukunft jene niedergelassenen Ärzte wählen können, welche im Rahmen der Bedarfsplanung mit der Zustimmung der Ärztekammer einen Vertrag mit dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband abgeschlossenen haben. Unter diesen Ärzten bestehen die freie Wahl und die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu 100 Prozent. Wählt ein Versicherter einen anderen im In- oder Ausland niedergelassenen Arzt, soll aber die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht gänzlich aufgehoben werden. Diese wird in diesem Fall die Hälfte des für sie geltenden Tarifes vergüten. So übernimmt die OKP 50 Prozent des für sie geltenden Tarifes. In diesem Falle ist der Versicherte der Honorarschuldner.
Alle bisher in Liechtenstein niedergelassenen Ärzte behalten ihre Zulassung zur Krankenversicherung, unabhängig von der Bedarfsplanung. Dies wird zur Folge haben, dass in den nächsten Jahren faktisch wenige Neuzulassungen zur Krankenversicherung erfolgen werden, weil die Bedarfszahlen voraussichtlich in zahlreichen Fachbereichen unter der heutigen Zahl der zugelassenen Ärzte liegen werden.
Allerdings wird es auch weiterhin nötig sein, dass Ärzte im Ausland aufgesucht werden können, insbesondere für spezielle Behandlungen, die von den in Liechtenstein niedergelassenen Ärzten nicht angeboten werden. Zudem soll die Wahl eines Arztes im Ausland auch dann möglich sein, wenn keine angemessenen Wahlmöglichkeiten unter den in Liechtenstein zugelassenen Ärzten bestehen. Dies ist insbesondere bei Fachrichtungen von Bedeutung, bei welchen ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen muss, wie beispielsweise in der Psychiatrie.
Für Leistungserbringer im Ausland soll deshalb in Zukunft der gleiche Grundsatz gelten wie für jene im Inland. Ihre Leistungen werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur dann zur Gänze übernommen, wenn der Liechtensteinische Krankenkassenverband mit ihnen einen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Für nicht vertraglich gebundene Ärzte im Ausland soll die gleiche Regelung wie für die im Inland nicht zugelassenen Ärzte gelten.
Die Gesetzesvorlage sieht verschiedene Massnahmen zur Kostenkontrolle und Kosteneindämmung im Krankenversicherungswesen vor:
Die Statistik über die Krankenversicherung soll ausgebaut werden und einen detaillierten Einblick über die Kostenstrukturen und Verursacher geben. Die Regierung soll weiterhin auf die Art der Tarifierung Einfluss nehmen können. Die von der Regierung festgelegten Kostenziele bilden die Grundlage für den budgetierten und vom Landtag jeweils genehmigten jährlichen Landesbeitrag.
Der Versicherte soll im Krankheitsfall den ihm geeignet erscheinenden Arzt direkt, ohne Umweg über den Hausarzt, aufsuchen können, ist dann aber verpflichtet, bei diesem Arzt die Behandlung seiner Krankheit fortzusetzen oder wenn dies nicht mehr gewünscht wird, eine Überweisung an einen anderen Arzt zu verlangen. In einem neuen Krankheitsfall kann sich der Versicherte erneut für einen ihm geeignet erscheinenden Arzt entscheiden. Die Prämienbefreiung der Kinder sowie die Beiträge an einkommensschwache Versicherte werden auf die gesamte obligatorische Krankenpflegeversicherung ausgedehnt. Die Befreiung der Kinder von der Kostenbeteiligung sowie die Reduktion der Kostenbeteiligung bei Rentnern und Chronischkranken werden beibehalten. Die Prämienreduktion für Versicherte im Hausarzt- System entfällt. Die unter dem Titel Startfinanzierung vom Staat gewährte Subventionierung zur Kompensation der Prämienermässigung wird bei der ersten Festlegung des Landesbeitrages teilweise mitberücksichtigt. Dadurch wird die durch den Wegfall der Vergünstigung im GNL verursachte Prämienerhöhung abgefedert.
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