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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Regierung verabschiedet Gesundheitspaket

(ots)

Vaduz, 21. Mai (pafl) -

Die Regierung hat zwei Vorlagen zum
Gesundheitswesen zuhanden des Landtags verabschiedet. Es sind dies 
einerseits die Vorlage zur Schaffung eines Ärztegesetzes und 
Abänderung des Sanitätsgesetzes, zum andern betrifft es die Revision 
des Krankenversicherungsgesetzes.
Gesetz über die Ärzte Mit der Schaffung eines Ärztegesetzes werden 
neu jene Vorschriften des Sanitätsgesetzes, welche sich auf die 
Ärzte beziehen, in ein Spezialgesetz überführt. Es ist vorgesehen, 
dass die Zulassung zum ärztlichen Beruf in Zukunft durch die 
Ärztekammer und nicht mehr über die Sanitätskommission erfolgt. Die 
Berechtigung, den Beruf des Arztes auszuüben, erfolgt durch die 
Aufnahme in die Ärzteliste und durch einen Ärzteausweis. Weiters 
wird die Ärztekammer Aufgaben als Standesvertretung der Ärzte 
wahrnehmen. Neu in diesem Zusammenhang ist auch die Schaffung des 
Disziplinarrechts.
Sanitätsgesetz Die Regelung der berufsspezifischen Bestimmungen für 
Ärzte in einem separaten Gesetz bedingt eine Teilrevision des 
Sanitätsgesetzes. Gleichzeitig werden zahlreiche 
verwaltungstechnische Aufgaben, welche heute von der Regierung und 
der Sanitätskommission wahrgenommen werden, dem neu zu schaffenden 
Amt für Gesundheitsdienste übertragen. Dies betrifft zum Beispiel 
das Erteilen und Entziehen von Konzessionen und Bewilligungen für 
Zahnärzte, Apotheker und andere Berufe der Gesundheitspflege. 
Aufgaben, die bisher vom Landesphysikus und der Sozial- und 
Präventivmedizinischen Dienststelle ausgeübt wurden, werden künftig 
vom Amt für Gesundheitsdienste wahrgenommen.
Revision des Krankenversicherungsgesetzes Zentraler Punkt der 
Revision des Krankenversicherungsgesetzes ist die Neuregelung der 
Zulassung der Ärzte zur Krankenversicherung. Die heutige Regelung, 
wonach alle in Liechtenstein zugelassenen Ärzte einen Anspruch auf 
den Beitritt zum geltenden Tarifvertrag haben, wird aufgehoben. Es 
wird pro Fachgebiet festgelegt, wie viele Ärzte zur Abrechnung über 
die obligatorische Krankenversicherung zugelassen werden. Die 
Bedarfsplanung wird von der Ärztekammer und vom Liechtensteinischen 
Krankenkassenverband gemeinsam ausgearbeitet und ist der Regierung 
zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Bedarfsplanung soll einerseits 
eine Überversorgung vermeiden. Auf der anderen Seite muss sie den 
Versicherten eine ausreichende Versorgung und eine angemessene 
Auswahl unter mehreren Ärzten im In- und Ausland gewährleisten.
Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden also 
die Versicherten in Zukunft jene niedergelassenen Ärzte wählen 
können, welche im Rahmen der Bedarfsplanung mit der Zustimmung der 
Ärztekammer einen Vertrag mit dem Liechtensteinischen 
Krankenkassenverband abgeschlossenen haben. Unter diesen Ärzten 
bestehen die freie Wahl und die Leistungspflicht der obligatorischen 
Krankenpflegeversicherung zu 100 Prozent. Wählt ein Versicherter 
einen anderen im In- oder Ausland niedergelassenen Arzt, soll aber 
die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 
nicht gänzlich aufgehoben werden. Diese wird in diesem Fall die 
Hälfte des für sie geltenden Tarifes vergüten. So übernimmt die OKP 
50 Prozent des für sie geltenden Tarifes. In diesem Falle ist der 
Versicherte der Honorarschuldner.
Alle bisher in Liechtenstein niedergelassenen Ärzte behalten ihre 
Zulassung zur Krankenversicherung, unabhängig von der 
Bedarfsplanung. Dies wird zur Folge haben, dass in den nächsten 
Jahren faktisch wenige Neuzulassungen zur Krankenversicherung 
erfolgen werden, weil die Bedarfszahlen voraussichtlich in 
zahlreichen Fachbereichen unter der heutigen Zahl der zugelassenen 
Ärzte liegen werden.
Allerdings wird es auch weiterhin nötig sein, dass Ärzte im Ausland 
aufgesucht werden können, insbesondere für spezielle Behandlungen, 
die von den in Liechtenstein niedergelassenen Ärzten nicht angeboten 
werden. Zudem soll die Wahl eines Arztes im Ausland auch dann 
möglich sein, wenn keine angemessenen Wahlmöglichkeiten unter den in 
Liechtenstein zugelassenen Ärzten bestehen. Dies ist insbesondere 
bei Fachrichtungen von Bedeutung, bei welchen ein enges 
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen muss, wie 
beispielsweise in der Psychiatrie.
Für Leistungserbringer im Ausland soll deshalb in Zukunft der 
gleiche Grundsatz gelten wie für jene im Inland. Ihre Leistungen 
werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur dann 
zur Gänze übernommen, wenn der Liechtensteinische 
Krankenkassenverband mit ihnen einen Tarifvertrag abgeschlossen hat. 
Für nicht vertraglich gebundene Ärzte im Ausland soll die gleiche 
Regelung wie für die im Inland nicht zugelassenen Ärzte gelten.
Die Gesetzesvorlage sieht verschiedene Massnahmen zur 
Kostenkontrolle und Kosteneindämmung im Krankenversicherungswesen 
vor:
Die Statistik über die Krankenversicherung soll ausgebaut werden und 
einen detaillierten Einblick über die Kostenstrukturen und 
Verursacher geben. Die Regierung soll weiterhin auf die Art der 
Tarifierung Einfluss nehmen können. Die von der Regierung 
festgelegten Kostenziele bilden die Grundlage für den budgetierten 
und vom Landtag jeweils genehmigten jährlichen Landesbeitrag.
Der Versicherte soll im Krankheitsfall den ihm geeignet 
erscheinenden Arzt direkt, ohne Umweg über den Hausarzt, aufsuchen 
können, ist dann aber verpflichtet, bei diesem Arzt die Behandlung 
seiner Krankheit fortzusetzen oder wenn dies nicht mehr gewünscht 
wird, eine Überweisung an einen anderen Arzt zu verlangen. In einem 
neuen Krankheitsfall kann sich der Versicherte erneut für einen ihm 
geeignet erscheinenden Arzt entscheiden. Die Prämienbefreiung der 
Kinder sowie die Beiträge an einkommensschwache Versicherte werden 
auf die gesamte obligatorische Krankenpflegeversicherung ausgedehnt. 
Die Befreiung der Kinder von der Kostenbeteiligung sowie die 
Reduktion der Kostenbeteiligung bei Rentnern und Chronischkranken 
werden beibehalten. Die Prämienreduktion für Versicherte im 
Hausarzt- System entfällt. Die unter dem Titel Startfinanzierung vom 
Staat gewährte Subventionierung zur Kompensation der 
Prämienermässigung wird bei der ersten Festlegung des 
Landesbeitrages teilweise mitberücksichtigt. Dadurch wird die durch 
den Wegfall der Vergünstigung im GNL verursachte Prämienerhöhung 
abgefedert.

Kontakt:

Karin Zech
Tel.: +423/236 60 10
karin.zech@mr.llv.li

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