pafl: Stellungnahme zur Abänderung des Sachenrechts (EDV-Grundbuchführung)
(ots)
Vaduz, 6. August (pafl) -
Die Regierung hat zuhanden des Landtags eine Stellungnahme verabschiedet, worin die Fragen beantwortet werden, die vom Landtag während der ersten Lesung zur Abänderung des Sachenrechts aufgeworfen worden waren. Unbestritten war die Notwendigkeit, das Sachenrecht abzuändern, um eine rechtliche Basis für die EDV-Grundbuchführung zu schaffen; die aufgeworfenen Fragen betrafen unter anderem die Situation in der Schweiz und den Datenschutz.
Aus dem Bericht des Bundesamtes für Justiz über das Projekt "eGRIS" (elektronisches Grundstückinformationssystem) ergibt sich, dass mit Stand Frühjahr 2002 in der Schweiz zirka 30 % der Grundbuchdaten elektronisch erfasst sind; 17 Kantone sind mit Ermächtigung des Bundes zur automatisierten Grundbuchführung übergegangen. Für die restlichen Kantone laufen entweder bereits Pilotprojekte oder es werden allgemeine Abklärungen zur Informatisierung des Grundbuches getroffen. Ziel des Projektes "eGRIS" ist es, einen gesamtschweizerischen Zugriff auf die Grundbuchdaten der Kantone zu schaffen, die Grundbuchinformationen katastrophensicher aufzubewahren und für lange Zeit haltbar zu archivieren.
In Bezug auf den Datenschutz für die liechtensteinische EDV- Grundbuchführung sind sowohl das Grundbuch wie auch das Öffentlichkeitsregister als öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs einzustufen, auf welche die Bestimmungen des Datenschutzes nicht anwendbar sind. Das gewählte Modell der EDV- Grundbuch-Lösung erlaubt eine individuelle Zugangsregelung zu den Daten. Jedem befugten Nutzer kann der Datenzugriff in dem Ausmass gewährt werden, der notwendig und rechtlich zulässig ist. Die Ingenieurgeometer sollen einen Rechtsanspruch auf den Zugriff auf die Grundbuchdaten erhalten, soweit sie diese benötigen, um ihre Aufgaben in der amtlichen Vermessung zu erfüllen. Analog diesem Zugriff soll auch den Landes- und Gemeindebehörden ein Zugangsrecht zu den Grundbuchdaten eingeräumt werden. Die Freigabe von elektronischen Daten durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt selbst erfolgt ausschliesslich nach den gesetzlichen Bestimmungen, das heisst nach "Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses".
Kontakt:
Ressort Justiz
Tel.: +423/236 60 08