pafl: Zukünftige Rechtsform der Liechtensteinischen Kraftwerke
(ots)
Vaduz, 25. August (pafl) -
Die Regierung hat eine Interpellation über die künftige Rechtsform der Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) beantwortet. Sie geht darin eingehend auf die Fragen bezüglich der Umwandlung der LKW in eine Aktiengesellschaft ein.
Im Hinblick auf die anstehende Liberalisierung des Strommarktes in Liechtenstein und in den angrenzenden Ländern der Europäischen Union hat die Regierung beabsichtigt, die Liechtensteinschen Kraftwerke in eine privatrechtliche Gesellschaft überzuführen. Gleichzeitig mit der damit verbundenen Gesetzesrevision sollte nach Ansicht der Regierung ein Rahmengesetz in Form eines Energieunternehmensgesetzes geschaffen werden. Dadurch sollte dem Land die Möglichkeit geboten werden, sich an Unternehmen der Energiewirtschaft zu beteiligen. Im Vordergrund stand dabei die Beteiligung des Landes an den LKW, sofern diese in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden wären.
Aufgrund der vorliegenden Vernehmlassungsergebnisse und der sich daraus ergebenden Erkenntnisse verzichtet die Regierung derzeit auf eine Umwandlung der LKW in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft. Die Regierung ist der Ansicht, dass die in der Vernehmlassung aufgeworfenen Fragen vor einem allfälligen Rechtsformwandel noch einmal im Detail zu klären sind.
Die Ergebnisse der Vernehmlassung, welche die Regierung dazu bewogen haben, vor einer Umstrukturierung der LKW vorläufig abzusehen, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die mit einem Rechtsformwandel verfolgten Ziele (unternehmerischer Handlungsspielraum, schnelle Reaktionsfähigkeit, Verhandlungs- und Beteiligungsfreiheit) können auch mit der bestehenden Gesellschaftsform bzw. mit dem bestehenden gesetzlichen Rahmen erreicht werden. - Die vorgeschlagene einheitliche Umwandlung, d.h. die Überführung der LKW in eine privat-rechtliche Aktiengesellschaft als Einheit, wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmern als nicht zielführend angesehen, da gemeinwirtschaftliche Ziele (Netzinfrastruktur, Versorgungssicherheit) mit privatwirtschaftlichen Zielen (Stromhandel, Warengeschäft, Geschäftsbereich Elektroinstallationen) unvereinbar sind. - Die Vernehmlassungsteilnehmer äussern Bedenken hinsichtlich der Geschäftsführung aller Unternehmensbereiche unter einer einheitlichen Gesellschaft (Quersubventionierung). - Die Netzinfrastruktur (Strom / CATV-Netz) muss auch weiterhin in Landesbesitz bleiben und damit verbunden muss die Versorgungssicherheit auch weiterhin gewährleistet bleiben; dies ist nach Meinung der Vernehmlassungsteilnehmer nur durch das Konstrukt einer öffentlich-rechtlichen Anstalt gegeben. Denkbar ist auch eine staatliche Netzholding. - Der mögliche Vorteil einer Professionalisierung der Organe der Gesellschaft (Neuorganisation von Geschäftsleitung, Verwaltungsrat und Aufsichtsrat) bei einer Umstrukturierung wird von den Vernehmlassungsteilnehmern nicht ausschliesslich als ein solcher gewertet. - Die Frage der Durchleitungsrechte über öffentliche und private Grundstücke, über welche die LKW aufgrund ihrer derzeitigen Rechtsform und aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlage verfügen, ist nach Meinung der Vernehmlassungsteilnehmer im Detail zu klären.
Anpassung des Organisationsstatuts Die Regierung ist der Ansicht, dass es auch andere Möglichkeiten gibt, mit welchen die mit einem Rechtsformwandel verfolgten Ziele erreicht werden können. Die seitens der Regierung durchgeführten Abklärungen hierzu haben ergeben, dass mit einer Flexibilisierung des Organisationsstatuts der LKW sowie einer allfälligen Teilrevision des LKW-Gesetzes eine Ausweitung des unternehmerischen Handlungsspielraums, eine Verbesserung der unternehmerischen Reaktionsfähigkeit am Markt, eine Stärkung der Verhandlungsfreiheit sowie eine Optimierung der Unternehmensorganisation im Rahmen der bestehenden Rechtsform erreicht werden könnte. Ein Vorschlag seitens der LKW für allfällige Anpassungen des Organisationsstatuts wird von der Regierung im 2. Halbjahr 2003 geprüft. Anschliessend wird die Regierung eine Teilrevision des LKW-Gesetzes bzw. eine Abänderung des Organisationsstatuts in Form eines Berichts und Antrags an den Landtag vorschlagen.
Zukünftige unternehmerische Ausrichtung der LKW Die Regierung ist der Ansicht, dass die zukünftige unternehmerische Ausrichtung der LKW folgenden strategischen Grundsätzen und Anforderungen genügen muss:
- Der eigentliche Zweck der LKW liegt in der nationalen Stromversorgung von Bevölkerung und Wirtschaft und in der Aufrechterhaltung des dazugehörigen Service Public. Komplementäre Dienstleistungen können das Angebot der LKW abrunden, sind aber nicht Kernaufgabe der LKW. - Hauptfokus der Unternehmenstätigkeit der LKW muss deshalb im Bereich der Stromversorgung (Netzinfrastruktur, Stromproduktion, Stromhandel) sowie in der Grundversorgung im Bereich CATV/Radio liegen. - Ein Ausweiten bzw. eine Verstärkung der Geschäftstätigkeiten in den marktnahen Bereichen (Marktleistungen) ist nach Ansicht der Regierung nicht zielführend und wird nicht begrüsst, da es sich hierbei nicht um ureigene Staatsaufgaben handelt. - Um die Argumente des Zielkonfliktes, der Quersubventionierung und der steuerlichen Bevorzugung zu entkräften, ist eine Ausgliederung der marktnahen Bereiche der LKW in ein privatrechtliches Tochterunternehmen anzustreben
Die Regierung hält in ihrer Interpellationsbeantwortung zusammenfassend fest, dass der eigentliche Zweck der LKW in der nationalen Stromversorgung von Bevölkerung und Wirtschaft und in der Aufrechterhaltung des dazugehörigen Service Public liegt. Komplementäre Dienstleistungen können das Angebot der LKW abrunden, können aber nicht Kernaufgabe der LKW sein. Die Regierung ist sich jedoch auch bewusst, dass komplementäre Dienstleistungen notwendig sind, damit eine erfolgreiche Grundversorgung gewährleistet werden kann.
Kontakt:
Ressort Wirtschaft
Martin Meyer
Tel.: +423/236 60 74