Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Revision des Tierschutzgesetzes: Botschaft verabschiedet
(ots)Der Bundesrat hat die Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Er entspricht damit einer Reihe von Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates. Mit der Revision soll der Vollzug des Tierschutzgesetzes verbessert werden. Dazu werden neue Vollzugsinstrumente geschaffen. Das Schutznivau der Tiere soll hingegen weder erhöht noch gesenkt werden. Das 1978 beschlossene und seit 1981 geltende Tierschutzgesetz ist ein gutes Gesetz. Es hat das Los der Tiere in der Schweiz nachhaltig verbessert. Ein Inspektionsbericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates bemängelt aber, dass das Gesetz nicht mit genügend Druck vollzogen werde. In einem ersten Schritt hat der Bundesrat 1997 mit einer Änderung der Tierschutzverordnung einen Teil der Kommissionsempfehlungen umgesetzt; nun soll das Gesetz selber effizienter gestaltet werden.
Der Revisionsvorschlag sieht neue Vollzugsinstrumente vor, die das bewährte bisherige Instrumentarium des Gesetzes ergänzen sollen:
Ausbildung und Information; Zielvereinbarung und Leistungsauftrag. Der Bundesrat soll ermächtigt werden, für Personen, die mit Tieren umgehen, Ausbildungsvorschriften zu erlassen. Mit solchen kann der tiergerechte Umgang des Menschen mit dem ihm anvertrauten Tier besser sichergestellt werden als mit rein baulichen Massnahmen. Der Bund soll im weiteren beauftragt werden, für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen zu sorgen.
Mit der Zielvereinbarung wird der Bundesrat ermächtigt, zusammen mit den Kantonen Schwergewichte in Teilfragen des Vollzugs zu setzen. Der Leistungsauftrag ist als Mitwirkung Dritter am Vollzug oder als «Outsourcing» bekannt. Damit kann das Know-how von Organisationen und Firmen in den Vollzug eingebunden werden.
Im Weiteren wird das bisherige Gesetz den modernen gesetzestechnischen Grundsätzen angepasst, vor allem gestrafft. Detailvorschriften sollen nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung geregelt werden. Neu sollen die Kantone ermächtigt werden, für gewisse Vollzugstätigkeiten Gebühren in Rechnung zu stellen.
In der Vernehmlassung hatte sich gezeigt, dass die Stossrichtung der Revision nicht auf grundsätzlichen Widerstand stösst. Einzig der Diskussionsvorschlag des Bundesrates, das Verbot des betäubungslosen Schlachtens zu lockern, stiess auf entschiedene Ablehnung. Diese Idee wird im Entwurf nicht weiterverfolgt.
Auskünfte: Urs-Peter Müller, lic.iur., Bundesamt für Veterinärwesen, Tel. 031 323 84 73 Jacques Merminod, Dr.med.vet., Bundesamt für Veterinärwesen, Tel. 031 323 85 11