pafl: Vernehmlassung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen
(ots)
Vaduz, 17. Dezember (pafl) -
Mit dem Gesetz vom 19. Juni 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen; ÖAWG), LGBl. 1998 Nr. 135, und der Verordnung vom 3. November 1998 über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen; ÖAWV), LGBl. 1998 Nr. 189, in der Fassung des LGBl. 2003 Nr. 78, sowie der Kundmachung der Schwellenwerte wurden die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, LGBl. 2002 Nr. 13, sowie die EWR-Richtlinien im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesen (Richtlinie 93/37/EWG; Richtlinie 92/50/EWG, Richtlinie 93/36/EWG, Richtlinie 93/38/EWG, Richtlinie 89/665/EWG sowie Richtlinie 92/13/EWG) umgesetzt.
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in der Folge das ÖAWG, die ÖAWV sowie die Kundmachung der Schwellenwerte dahingehend überprüft, ob damit die oben erwähnten EWR-Richtlinien vollständig umgesetzt wurden.
Die Überprüfung hat ergeben, dass die Umsetzung nicht vollständig erfolgt ist, d.h. dass einige Richtlinienbestimmungen nicht oder nicht genau umgesetzt wurden. Grössere Umsetzungsmängel stellte die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Sektorenrichtlinie (Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor) fest. Liechtenstein wurde sodann aufgefordert, die Richtlinienbestimmungen vollständig umzusetzen.
Liechtenstein hat damals von der Umsetzung eines Teils der EWR- Richtlinien, insbesondere von Bestimmungen der Sektorenrichtlinie, abgesehen, da es diese Bestimmungen für Liechtenstein als nicht relevant qualifizierte. Die EFTA- Überwachungsbehörde akzeptierte diese Begründung nicht. Sie ist der Auffassung, dass EWR-Richtlinien vollständig umzusetzen sind, unabhängig davon, ob sie nach derzeitiger Situation eines Landes Relevanz haben oder nicht. Schliesslich könne sich die Situation eines Landes ändern und bisher nicht relevante Bestimmungen könnten an Bedeutung erlangen.
Würden die noch umzusetzenden Bestimmungen der Sektorenrichtlinie in das bestehende ÖAWG und die ÖAWV eingebaut, würden diese sehr unübersichtlich und schwer leserlich. Bereits das bestehende ÖAWG und die ÖAWV werden vom Personenkreis, auf den es Anwendung findet, teils als schwer verständlich angesehen. Die Regierung hat sich deshalb entschieden, die Sektorenrichtlinie in einem eigenen Gesetz und einer eigenen Verordnung umzusetzen und die "Sektorenbestimmungen" aus dem bestehenden ÖAWG bzw. der bestehenden ÖAWV zu streichen.
Mit der gegenständlichen Vernehmlassungsvorlage (Gesetzes- und Verordnungsvorlage) werden nun die "Sektorenbestimmungen", d.h. die Bestimmungen der Sektorenrichtlinie, umgesetzt. Zudem werden in der Vernehmlassungsvorlage Änderungen vorgeschlagen, welche zur besseren Leserlichkeit des Gesetzes und der Verordnung beitragen sollen. Es werden auch Anpassungen an die Praxis in Vorschlag gebracht.
Kontakt:
Stabsstelle öffentliches Beschaffungswesen
Wendelin Lampert
Tel.: +423/236 62 70