pafl: Internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
(ots)
Vaduz, 23. Januar (pafl) -
Die Regierung hat beschlossen, den liechtensteinischen Vorbehalt zu Artikel 6 Absatz 1 des Europaratsübereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten teilweise zurückzunehmen. Diese Teilrücknahme ist aufgrund der Anpassung des Strafgesetzbuches möglich geworden.
Am 22. Oktober 2003 sind die revidierten Bestimmungen des liechtensteinischen Strafgesetzbuches über die Geldwäsche in Kraft getreten (LGBl. 2003 Nr. 236). Mit der Abänderung von § 165 StGB wurde der Vortatenkatalog für die Geldwäsche um die Terrorismusfinanzierung erweitert. Der bisherige Vorbehalt Liechtensteins zum Übereinkommen besagt, dass das Übereinkommen beim Waschen von Geldern Anwendung findet, welche aus Straftaten stammen, die nach liechtensteinischem Recht als Verbrechen oder als Betäubungsmittel- oder Korruptionsdelikte gelten. Mit dem abgeänderten Vorbehalt wird nun der Anwendungsbereich des Übereinkommens auch auf Vergehen nach § 278d des liechtensteinischen Strafgesetzbuches (Terrorismusfinanzierung) ausgedehnt. Damit trägt Liechtenstein den internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Notwendigkeit zwischenstaatlicher Zusammenarbeit Rechnung.