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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bekämpfen

(ots)

Vaduz, 4. Februar (pafl) -

Die Regierung hat einen Bericht
und Antrag zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung 
von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zuhanden des Landtags 
verabschiedet. Die Bestimmungen der Richtlinie sollen durch die 
entsprechenden Anpassungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches 
(AGBG), des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches (ADHGB), des 
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Zins- und 
Wuchergesetzes umgesetzt werden.
Das Hauptanliegen der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass der 
Käufer den gesamten dem Verkäufer zustehenden Betrag innerhalb von 
30 Tagen nach Eingang der Waren oder der Rechnung zahlt, wenn der 
Fälligkeitszeitpunkt oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich 
festgelegt wurde. Die Richtlinie enthält entscheidende 
Verbesserungen für alle Beteiligten und hilft vor allem europaweit 
tätigen kleinen und mittleren Unternehmungen (KMUs) schneller an ihr 
Geld zu kommen.
Die Richtlinie umfasst im Wesentlichen folgende Elemente:
Der Anwendungsbereich der Richtlinie beschränkt sich auf Zahlungen 
im Geschäftsverkehr, das heisst auf Geschäftsvorgänge zwischen 
Unternehmen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von 
Dienstleistungen gegen Entgelt führen.
Für den öffentlichen Dienst gilt die Richtlinie ebenso wie für den 
privaten Sektor mit denselben Fristen und Bedingungen.
Der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung ist in die 
Richtlinie aufgenommen worden. Der Verkäufer bleibt also bis zur 
vollständigen Bezahlung Eigentümer der Güter. Die Mitgliedstaaten 
müssen ihre privatrechtlichen Regelungen entsprechend anpassen.
Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem Bezugszinssatz der 
Europäischen Zentralbank plus wenigstens 7 Prozentpunkte. Für 
Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und 
Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der entsprechende 
Zinssatz ihrer Zentralbank. Aufgrund des Währungsvertrages 
Liechtensteins mit der Schweiz wird der Referenzzinssatz durch die 
Schweizerische Nationalbank (SNB) festgesetzt. Die Höhe der 
Verzugszinsen richtet sich somit nach diesem Bezugszinssatz plus 
wenigstens 7 Prozentpunkte.
Die Zahlungsfrist darf in der Regel 30 Tage nicht überschreiten, 
ausser es wird abweichend davon eine andere Frist vereinbart, was 
aber nicht zu einem Schaden des Gläubigers führen darf. Für gewisse 
Vertragskategorien kann der Mitgliedstaat eine Zahlungsfrist von 60 
Tagen vorsehen, allerdings unter Beachtung verschiedener 
Voraussetzungen.
Den Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren, verursachen 
übermässig lange Zahlungsfristen und Zahlungsverzug grosse 
Verwaltungs- und Finanzlasten. Diese Probleme zählen zu den 
Hauptgründen für Insolvenzen in Europa. Trotz der andauernden 
negativen Auswirkungen des Zahlungsverzugs blieben die meisten 
Mitgliedstaaten der Europäischen Union bisher untätig und der 
Zahlungsverzug entwickelt sich gemäss den Erhebungen der 
Europäischen Kommission immer mehr zu einem ernsthaften Hindernis 
für den Erfolg des Binnenmarktes. Die Richtlinie 2000/35/EG zur 
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll diese 
Probleme weitestgehend beheben.

Kontakt:

Ressort Justiz
Patricia Wildhaber
Tel.: +423/236 60 34

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