pafl: Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bekämpfen
(ots)
Vaduz, 4. Februar (pafl) -
Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zuhanden des Landtags verabschiedet. Die Bestimmungen der Richtlinie sollen durch die entsprechenden Anpassungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (AGBG), des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches (ADHGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Zins- und Wuchergesetzes umgesetzt werden.
Das Hauptanliegen der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass der Käufer den gesamten dem Verkäufer zustehenden Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Waren oder der Rechnung zahlt, wenn der Fälligkeitszeitpunkt oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt wurde. Die Richtlinie enthält entscheidende Verbesserungen für alle Beteiligten und hilft vor allem europaweit tätigen kleinen und mittleren Unternehmungen (KMUs) schneller an ihr Geld zu kommen.
Die Richtlinie umfasst im Wesentlichen folgende Elemente:
Der Anwendungsbereich der Richtlinie beschränkt sich auf Zahlungen im Geschäftsverkehr, das heisst auf Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen.
Für den öffentlichen Dienst gilt die Richtlinie ebenso wie für den privaten Sektor mit denselben Fristen und Bedingungen.
Der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung ist in die Richtlinie aufgenommen worden. Der Verkäufer bleibt also bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der Güter. Die Mitgliedstaaten müssen ihre privatrechtlichen Regelungen entsprechend anpassen.
Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem Bezugszinssatz der Europäischen Zentralbank plus wenigstens 7 Prozentpunkte. Für Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz ihrer Zentralbank. Aufgrund des Währungsvertrages Liechtensteins mit der Schweiz wird der Referenzzinssatz durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) festgesetzt. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich somit nach diesem Bezugszinssatz plus wenigstens 7 Prozentpunkte.
Die Zahlungsfrist darf in der Regel 30 Tage nicht überschreiten, ausser es wird abweichend davon eine andere Frist vereinbart, was aber nicht zu einem Schaden des Gläubigers führen darf. Für gewisse Vertragskategorien kann der Mitgliedstaat eine Zahlungsfrist von 60 Tagen vorsehen, allerdings unter Beachtung verschiedener Voraussetzungen.
Den Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren, verursachen übermässig lange Zahlungsfristen und Zahlungsverzug grosse Verwaltungs- und Finanzlasten. Diese Probleme zählen zu den Hauptgründen für Insolvenzen in Europa. Trotz der andauernden negativen Auswirkungen des Zahlungsverzugs blieben die meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union bisher untätig und der Zahlungsverzug entwickelt sich gemäss den Erhebungen der Europäischen Kommission immer mehr zu einem ernsthaften Hindernis für den Erfolg des Binnenmarktes. Die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll diese Probleme weitestgehend beheben.
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Ressort Justiz
Patricia Wildhaber
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