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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Opferschutz im Strafverfahren

Vaduz, 9. März (pafl) -

(ots)

Regierung verabschiedet Vorlage zur Abänderung der Strafprozessordnung

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 9.
März 2004 den Bericht und Antrag für eine Abänderung der 
Strafprozessordnung (StPO) im Bereich Opferschutz zu Handen des 
Landtags verabschiedet. Ziel dieser Teilrevision ist die 
Verbesserung der Rechtsstellung der Opfer im Strafverfahren; 
insbesondere sollen die Interessen von jugendlichen Opfern und 
Opfern von Sexualdelikten stärkere Berücksichtigung finden. 
Inhaltlich orientieren sich die vorgeschlagenen Änderungen am 
österreichischen Strafverfahrensrecht.
Opfer von Straftaten sind häufig durch die an ihnen begangenen 
Delikte traumatisiert und daher besonders verletzlich. Im 
nachfolgenden Gerichtsverfahren kommt ihnen dann als Zeugen bzw. 
Zeuginnen eine wichtige Aufgabe im Interesse der Strafverfolgung zu. 
Es besteht die Gefahr, dass sie dabei neuerlich traumatisiert 
werden. Zwar kann man leider die bedauerliche Erfahrung, Opfer einer 
Straftat geworden zu sein, nicht ungeschehen machen. Die verletzten 
Personen sollen aber zumindest einen verfahrensrechtlichen Anspruch 
auf respektvollen Umgang und grösstmögliche Schonung haben.
Räumlich getrennte Vernehmung und Einmaligkeit der Zeugenaussage
Eine der wichtigsten Neuerungen der Regierungsvorlage, welche 
unter der Federführung des Rechtsdienstes vorbereitet wurde, ist die 
schonende Vernehmung. Dies bedeutet, dass besonders schutzbedürftige 
Zeugen bzw. Zeuginnen räumlich getrennt vom Täter bzw. der Täterin 
vernommen werden. Die Parteien und ihre Vertreter bzw. 
Vertreterinnen können die Vernehmung mittels Videoübertragung 
verfolgen und ihr Fragerecht auf diese Weise ausüben. Dadurch sollen 
dem Opfer direkte Konfrontationen erspart und zusätzlich belastende 
Spannungssituationen vermieden werden. In Verbindung mit den 
erweiterten Aussageverweigerungsrechten ist gewährleistet, dass 
besonders schutzbedürftige Opfer in der Regel nur einmal vor Gericht 
erscheinen müssen und so bestmöglich geschont werden.
Weiters soll künftig die Befragung insbesondere von jugendlichen 
Zeugen bzw. Zeuginnen Sachverständigen übertragen werden können. Sie 
sind Kraft ihrer Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage, die 
Befragung durch altersgerechte Kommunikation so zu gestalten, dass 
die seelische Belastung der Zeugen bzw. Zeuginnen möglichst gering 
gehalten wird.
Zeugenbeistand und zahlreiche weitere opferzentrierte Verbesserungen
Weitere Neuerungen im Interesse des Opferschutzes betreffen die 
Einführung des Zeugenbeistands, wodurch jedem Zeugen bzw.jeder 
Zeugin der Bezug einer Vertrauensperson ermöglicht werden soll, den 
Schutz der Privatsphäre durch ausdrückliche Diskretionsvorschriften 
und Veröffentlichungsverbote, eine inhaltliche Präzisierung der 
behördlichen Anzeigepflicht sowie spezielle Fürsorge-, Belehrungs- 
und Informationspflichten, wie bspw. die Möglichkeit einer 
Benachrichtigung der Verletzten über eine Freilassung der 
Beschuldigten aus der Untersuchungshaft. Vorgesehen sind 
schliesslich detaillierte Bestimmungen über den Ausschluss der 
Öffentlichkeit sowie die Unzulässigkeit von Fernseh-, Hörfunk-, 
Film- und Fotoaufnahmen.
Äusserst positive Vernehmlassung
Im Rahmen der Vernehmlassung wurde die Vorlage als "gelungenes 
Konzept" sehr begrüsst und vollumfänglich unterstützt. Das 
verfahrensrechtliche Schutzalter für jugendliche Opfer wird unter 
Berücksichtigung dahingehender Vernehmlassungsäusserungen und 
entsprechender internationaler Bestrebungen von den ursprünglich 
vorgesehenen 14 auf 16 Jahre angehoben.
Opferhilfegesetz steht vor Vernehmlassung
Zur Gewährleistung eines umfassenden Opferschutzes bedarf es 
neben den erwähnten verfahrensrechtlichen Verbesserungen auch 
Massnahmen im Bereich der Beratung und der finanziellen 
Unterstützung. Der Entwurf für ein Opferhilfegesetz nach 
schweizerischem Vorbild wird demnächst einer breiten Vernehmlassung 
zugeführt. Liechtenstein erhält dadurch eine umfassende Opferschutz- 
und Opferhilfegesetzgebung.

Kontakt:

Rechtsdienst
Dr. Marion Frick-Tabarelli
Tel.: +423/236 60 16

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