pafl: Stellungnahme zum Stipendiengesetz dem Landtag unterbreitet
(ots)
Vaduz, 21. September (pafl) -
Die Regierung hat dem Landtag eine Stellungnahme zum neuen Stipendiengesetz unterbreitet. In der Stellungnahme werden die Fragen beantwortet, die vom Landtag während der Eintretensdebatte und der ersten Lesung der Gesetzesvorlage aufgeworfen wurden. Insbesondere wird die Frage beantwortet, weshalb alle Bildungswege grundsätzlich gleich behandelt werden sollten. Weiters werden die Abzüge erläutert, die bei der Eigenleistung in Abzug gebracht werden können. Aufgrund der Anregungen im Landtag wurde die Rolle der Stipendienkommission nochmals überprüft.
Gleichbehandlung aller Bildungswege oder Differenzierung?
Nach heute gültigem Recht gibt es für die Ausbildungsbeihilfen je ein Berechnungssystem für die Allgemeinbildung und für die berufliche Weiterbildung. Im neuen Gesetz sollen diese beiden Berechnungssysteme durch ein einheitliches System abgelöst werden, da sich die Grenze zwischen vollzeitlicher und berufsbegleitender Ausbildung immer mehr verwischt. Viele Ausbildungswege sind modular aufgebaut oder mit einer beruflichen Praxis verbunden. Können Ausbildungskategorien nicht klar nach den Kriterien berufsbegleitend und vollzeitlich differenziert werden, gebietet das Rechtsgleichheitsgebot, dass ein einheitliches System der Ausbildungsförderung angewendet wird.
Mit welchen Abzügen soll die Eigenleistung ermittelt werden?
Weder im bisherigen noch im neuen Stipendiengesetz ist vorgesehen, steuerrechtliche Sozialabzüge zu berücksichtigen. Es sind jedoch neben den so genannten Kinderabzügen drei weitere Abzüge vorgesehen: den Elternabzug, den Verheiratetenabzug und den Alleinerziehendenabzug.
Beim Elternabzug wird bei Personen, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, die elterliche Eigenleistung berücksichtigt. Bei Verheirateten wird zur Ermittlung der Eigenleistung auch das Einkommen des Ehemanns oder der Ehefrau herangezogen. Mit dem Alleinherziehendenabzug soll dem Umstand Rechnung getragen werden. dass zwar bei geschiedenen Eltern beide Einkommen zur Ermittlung der elterlichen Eigenleistung herangezogen werden, aber in der Regel zwei Haushalte finanziert werden müssen. Wie alle anderen Abzüge wirkt sich auch dieser Abzug vor allem bei unteren Einkommen positiv zugunsten der Antrag stellenden Person aus.
Neue Funktionen der Stipendienkommission
Die Gesetzesvorlage sieht einen neuen Aufbau der Stipendienadministration vor. Dadurch erhält die Stipendienkommission völlig neue Funktionen: Sie wird Beschwerdeinstanz und Beratungsorgan.
Mit rund 1'000 Gesuchen pro Jahr wurde bei der jetzigen Stipendienkommission die Grenze der Belastbarkeit längst überschritten. Zudem handelt es sich bei der Bearbeitung von Stipendiengesuchen nach Ansicht der Regierung um eine klassische Verwaltungstätigkeit, die von Beamten auszuüben ist. Nach dem neuen Gesetz ist die Stipendienadministration so aufgebaut, dass die Stipendienstelle als erste Instanz diejenigen Gesuche selbständig erledigt, die eindeutig entschieden werden können. Bei Gesuchen, die nach Billigkeitskriterien entschieden werden können, soll die Regierung erstinstanzlich darüber befinden. Gegen Entscheidungen der Regierung steht der übliche Rechtsmittelzug zur Verfügung. Gegen Entscheidungen der Stipendienstelle ist als zweite Instanz die Stipendienkommission und als dritte der Verwaltungsgerichtshof vorgesehen.
Die Regierung soll erstinstanzlich auch über die Anerkennung von Ausbildungsstätten, über ausländische Schulen der Sekundarstufe II, bei welchen Ausbildungsbeihilfe gewährt werden darf, und über die unterstützbaren Sekundarschulen mit Internat entscheiden. Die Stipendienkommission soll in diesem Bereich die Regierung beraten und Stellungnahmen abgeben können.
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