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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Datenschutzkommission hat ersten Entscheid gefällt

(ots)

Vaduz, 2. November (pafl) -

Die Datenschutzkommission ist
in ihrer Sitzung vom 18. September 2004 der Empfehlung des 
Datenschutzbeauftragten gefolgt und hat entschieden, dass die 
liechtensteinischen Gemeinden in Zukunft Baubewilligungen nicht mehr 
veröffentlichen dürfen. Nach Artikel 23 des Datenschutzgesetzes 
dürfen Personendaten durch Behörden nur unter gewissen Umständen 
bekannt gegeben werden.
Der Datenschutzbeauftragte hatte den Gemeinden empfohlen, die 
generelle Veröffentlichung von Baubewilligungen zu unterlassen. 
Nachdem die Konferenz der Gemeindevorsteher diese Empfehlung nicht 
angenommen hatte, wurde die Angelegenheit der Datenschutzkommission 
zur Entscheidung vorgelegt.
Die von den Gemeinden bewilligten Baugesuche wurden bisher durch die 
Gemeinden im Sinne der Transparenz veröffentlicht und dies über 
verschiedene Kanäle wie das Anschlagsbrett beim Rathaus, dem 
Beschlussprotokoll der Gemeinderatssitzungen, dem Gemeindekanal, der 
Informationsbroschüre der Gemeinde oder deren Internetseite. Das 
Informationsgesetz sieht zwar vor, dass die Behörden über die 
Tätigkeiten von allgemeinem Interesse informieren; jedoch nur soweit 
nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen 
entgegenstehen. Ein allgemeines Interesse liegt vor, wenn eine 
Information zur Wahrung der demokratischen Rechte und zur 
Sicherstellung der Meinungsbildung über das Geschehen im Fürstentum 
Liechtenstein von Bedeutung ist. Nach Ansicht der 
Datenschutzkommission ist die Veröffentlichung von Baubescheiden 
nicht durch ein solches allgemeines Interesse gedeckt. Dem Argument 
der Vorsteherkonferenz, dass verschiedene Gemeinden regelmässig 
öffentliche Gemeinderatssitzungen abhalten würden, entgegnete die 
Datenschutzkommission, dass nach dem Gesetz Gemeinderatssitzungen in 
der Regel nicht öffentlich sind, was im Übrigen auch bei anderen 
Traktanden, z.B. bei Personalfragen, so gehandhabt wird. Auch 
Beschlussprotokolle der Gemeinderatssitzungen dürfen nur so weit 
offen gelegt werden, als nicht überwiegende öffentliche oder private 
Interessen entgegen stehen. In jedem Fall sind nach dem 
Datenschutzbeauftragten und der Datenschutzkommission die 
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Danach gibt es für 
Veröffentlichungen der Baubewilligungen im in Frage stehenden 
Ausmass – das heisst eine periodische Veröffentlichung von allen 
Baubewilligungen ohne Anfrage – keine Rechtsgrundlage. Während 
Eingaben zu Baugesuchen auf Grund des Einspruchsrechts nach dem 
Baugesetz veröffentlicht werden müssen, ist dies nicht der Fall, 
wenn der Gemeinderat ein Baugesuch bewilligt hat.
Durch diese erste Entscheidung der Datenschutzkommission werden die 
Anliegen des Datenschutzes in Liechtenstein gestärkt und ein 
Umdenken in gewissen Bereichen wird nötig sein.
Der Datenschutzbeauftragte überwacht die Anwendung der Bestimmungen 
des Datenschutzgesetzes und der übrigen Datenschutzvorschriften 
durch die Behörden. Ergibt die Abklärung, dass 
Datenschutzvorschriften verletzt werden, so empfiehlt der 
Datenschutzbeauftragte der verantwortlichen Behörde, das Bearbeiten 
zu ändern oder zu unterlassen. Wird eine Empfehlung nicht befolgt 
oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit der 
Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen.
Die Entscheidung ist abrufbar unter: www.sds.llv.li

Kontakt:

Philipp Mittelberger
Datenschutzbeauftragter
Tel.: +423/236 60 90
philipp.mittelberger@sds.llv.li

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