pafl: Datenschutzkommission hat ersten Entscheid gefällt
(ots)
Vaduz, 2. November (pafl) -
Die Datenschutzkommission ist in ihrer Sitzung vom 18. September 2004 der Empfehlung des Datenschutzbeauftragten gefolgt und hat entschieden, dass die liechtensteinischen Gemeinden in Zukunft Baubewilligungen nicht mehr veröffentlichen dürfen. Nach Artikel 23 des Datenschutzgesetzes dürfen Personendaten durch Behörden nur unter gewissen Umständen bekannt gegeben werden.
Der Datenschutzbeauftragte hatte den Gemeinden empfohlen, die generelle Veröffentlichung von Baubewilligungen zu unterlassen. Nachdem die Konferenz der Gemeindevorsteher diese Empfehlung nicht angenommen hatte, wurde die Angelegenheit der Datenschutzkommission zur Entscheidung vorgelegt.
Die von den Gemeinden bewilligten Baugesuche wurden bisher durch die Gemeinden im Sinne der Transparenz veröffentlicht und dies über verschiedene Kanäle wie das Anschlagsbrett beim Rathaus, dem Beschlussprotokoll der Gemeinderatssitzungen, dem Gemeindekanal, der Informationsbroschüre der Gemeinde oder deren Internetseite. Das Informationsgesetz sieht zwar vor, dass die Behörden über die Tätigkeiten von allgemeinem Interesse informieren; jedoch nur soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Ein allgemeines Interesse liegt vor, wenn eine Information zur Wahrung der demokratischen Rechte und zur Sicherstellung der Meinungsbildung über das Geschehen im Fürstentum Liechtenstein von Bedeutung ist. Nach Ansicht der Datenschutzkommission ist die Veröffentlichung von Baubescheiden nicht durch ein solches allgemeines Interesse gedeckt. Dem Argument der Vorsteherkonferenz, dass verschiedene Gemeinden regelmässig öffentliche Gemeinderatssitzungen abhalten würden, entgegnete die Datenschutzkommission, dass nach dem Gesetz Gemeinderatssitzungen in der Regel nicht öffentlich sind, was im Übrigen auch bei anderen Traktanden, z.B. bei Personalfragen, so gehandhabt wird. Auch Beschlussprotokolle der Gemeinderatssitzungen dürfen nur so weit offen gelegt werden, als nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen stehen. In jedem Fall sind nach dem Datenschutzbeauftragten und der Datenschutzkommission die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Danach gibt es für Veröffentlichungen der Baubewilligungen im in Frage stehenden Ausmass das heisst eine periodische Veröffentlichung von allen Baubewilligungen ohne Anfrage keine Rechtsgrundlage. Während Eingaben zu Baugesuchen auf Grund des Einspruchsrechts nach dem Baugesetz veröffentlicht werden müssen, ist dies nicht der Fall, wenn der Gemeinderat ein Baugesuch bewilligt hat.
Durch diese erste Entscheidung der Datenschutzkommission werden die Anliegen des Datenschutzes in Liechtenstein gestärkt und ein Umdenken in gewissen Bereichen wird nötig sein.
Der Datenschutzbeauftragte überwacht die Anwendung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der übrigen Datenschutzvorschriften durch die Behörden. Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, so empfiehlt der Datenschutzbeauftragte der verantwortlichen Behörde, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen. Wird eine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit der Datenschutzkommission zum Entscheid vorlegen.
Die Entscheidung ist abrufbar unter: www.sds.llv.li
Kontakt:
Philipp Mittelberger
Datenschutzbeauftragter
Tel.: +423/236 60 90
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