pafl: Abänderung des Mitwirkungsgesetzes in Vernehmlassung
(ots)
Vaduz, 4. November (pafl) -
Die Regierung hat einen Bericht zur Teilrevision des Gesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) in die Vernehmlassung gegeben. Interessierte Kreise, die sich an der Vernehmlassung beteiligen wollen, können bis zum 15. Januar 2005 dazu Stellung nehmen. Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage im Internet (www.rk.llv.li Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Anpassung des Gesetzes wurde notwendig durch die Übernahme der Richtlinie 2002/14EG, die den allgemeinen Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft festlegt.
Kerninhalt der Richtlinie über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ist die Weitergabe von Informationen vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmerschaft, der Umgang mit vertraulichen Daten sowie die Festlegung von Sanktionen, falls Vorschriften nicht eingehalten werden.
Zu den wichtigsten Regelungen der Richtlinie gehören die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten beziehungsweise in Betrieben mit mindestens 20 Beschäftigten, gestiegene Anforderungen an die Informationspflichten des Arbeitgebers sowie die Möglichkeit der Arbeitnehmerschaft, zu bestimmten Themen Stellung zu nehmen. Unberührt bleiben nationale Bestimmungen, nach welchen diese Rechte den Arbeitnehmern direkt zustehen, sofern keine Arbeitnehmervertretung eingerichtet ist, und Regelungen, wonach die konkrete Ausübung des Rechts eine kollektive Willensbekundung der Rechtsinhaber erfordert.
Die Mitwirkung der Arbeitnehmer ist im liechtensteinischen Recht vor allem im Gesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Gesetz über die Europäischen Betriebsräte geregelt, Das Mitwirkungsgesetz legt Rahmenbedingungen für die Information der Arbeitnehmerschaft fest. Da dieses Gesetz die Möglichkeit der Anhörung der Arbeitnehmerschaft nicht vorsieht und die Richtlinie die Themen, bei welchen die Unterrichtung und Anhörung durchgeführt werden muss, umfassender und detaillierter vorgibt, besteht Anpassungsbedarf.
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