pafl: Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
(ots)Aufforderung zur Antragstellung auf Prämienverbilligung für das Jahr 2005
Der Staat entrichtet Beiträge zur Prämienverbilligung an einkommensschwache Versicherte. Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2005 haben somit alle in Liechtenstein obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen, deren Erwerb die festgesetzte Erwerbsgrenze nicht überschreitet (CHF 45000 für alleinstehende/alleinerziehende Personen bzw. CHF 54000 für Ehepaare). AHV- und IV-Rentner können von ihrer Rente einen Freibetrag von 70 Prozent abziehen. Für Kinder bis 16 Jahre kann keine Prämienverbilligung geltend gemacht werden, da sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung prämienbefreit sind.
Die Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2005 erfolgt aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2004. Die Beiträge der Prämienverbilligung richten sich nach der im Landesdurchschnitt errechneten Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Der Antrag muss bis zum 31. Oktober 2005 auf dem entsprechenden Formular des Amtes für Volkswirtschaft (erhältlich dort oder bei den Gemeindeverwaltungen) bei der Wohngemeinde eingereicht werden. Die bisher eingereichten Anträge wurden bereits an das Amt für Volkswirtschaft weitergeleitet. Es muss pro Person ein Antrag ausgefüllt werden. Dem Antrag ist eine Kopie der Versicherungspolice, gültig ab 1. Januar 2005 (der Krankenkasse), beizulegen. Da der Antrag jährlich zu stellen ist, müssen Personen, welche für das vergangene Jahr bereits einen Antrag gestellt haben, erneut einen solchen einreichen.
Bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerdaten 2004 leitet die Gemeinde den Antrag zusammen mit der Erwerbsbescheinigung direkt an das Amt für Volkswirtschaft weiter. Wird der Antrag erst nach Ablauf des Jahres 2005 eingereicht, hat der Antragsteller auf dem Formular zu begründen, weshalb er sein Gesuch verspätet einreicht. Ein Anspruch auf Subvention besteht nur, wenn ein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung vorliegt (z.B. längerer Spitalaufenthalt).
Der Betrag wird jährlich rückwirkend am Ende des betreffenden Kalenderjahres grundsätzlich direkt an den Versicherten ausbezahlt. Dies bedeutet, dass die Prämienverbilligungen für das Jahr 2005 ca. im November/Dezember/Januar 2005/2006 ausbezahlt werden.
Für weitere Auskünfte steht das Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Sozialversicherung/Prämienverbilligung, Vaduz, gerne zur Verfügung (Tel. 236 62 92, Fax 236 74 20, E-Mail: cornelia.konrad@avw.llv.li, Internet: www.avw.llv.li).