pafl: Richtlinie zum Elternurlaub wird angepasst
(ots)Vaduz, 28. September (pafl) Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Übernahme der Richtlinie 96/34/EG über den Elternurlaub) zuhanden des Landtags verabschiedet. Zur EWR-konformen Anpassung der Übergangsbestimmung im ABGB schlägt die Regierung vor, dass alle Eltern, deren Kinder im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Januar 2004) noch nicht 3 Jahre alt bzw. im Falle eines Kindschaftsverhältnisses (Annahme an Kindesstatt oder auf Dauer begründetes Pflegekindschaftsverhältnis) noch nicht 5 Jahre alt waren, Anspruch auf Elternurlaub geltend machen können. Dieser Rechtsanspruch wird auf einen bestimmten Zeitraum, nämlich bis zum 31. Dezember 2008, also bis 3 Jahre nach dem geplanten Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung am 1. Januar 2006, eingegrenzt.
Mit dem Gesetz vom 26. November 2003 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht) wurde die Richtlinie zu der von EGB (Europäischer Gewerkschaftsbund), UNICE (Europäischer Arbeitgeberverband) und CEEP (Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft) geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in Liechtenstein umgesetzt. Die ESA beanstandete in der Folge die Übergangsbestimmungen des Umsetzungsaktes (Titel III). Diese Bestimmung sieht vor, dass der Anspruch auf Elternurlaub nur denjenigen Arbeitnehmern zusteht, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2003 geboren wurden oder deren Kindschaftsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begründet wurde. Die ESA vertritt die Meinung, dass diese Übergangsbestimmung eine zusätzliche, von der Richtlinie nicht vorgesehene Beschränkung sei. Daher sei diese Bestimmung unzulässig.
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