pafl: Urheberrechtsgesetz wird abgeändert
(ots)Vaduz, 21. Oktober (pafl) Die Regierung hat den Entwurf zur Abänderung des Urheberrechtsgesetzes genehmigt und interessierten Kreisen zur Stellungnahme bis 13. Januar 2006 unterbreitet. Weitere Kreise oder Personen, die sich an der Vernehmlassung beteiligen wollen, können den Vernehmlassungsbericht bei der Regierungskanzlei oder deren Homepage im Internet (www.rk.llv.li Vernehmlassungen) beziehen bzw. herunterladen. Der Gesetzesentwurf hat zum Ziel, das liechtensteinische Urheberrecht der Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere der digitalen Technologie, anzupassen.
Diese Entwicklung ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass Inhalte jeder Art, damit auch solche, die urheberrechtlich geschützt sind, völlig unproblematisch und ohne Qualitätsverlust über ein weltumspannendes Datennetz in kürzester Zeit verbreitet und übermittelt werden können.
Die Vernehmlassungsvorlage soll die Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gewährleisten. Zum einen sollen das europäische Urheberrecht an neue technische Verwertungsarten (z.B. Digitalisierung, Internet) angepasst werden und zum anderen zwei im Rahmen der Weltorganisation für das geistige Eigentum (WIPO) im Jahr 1996 erarbeitete Übereinkommen (WIPO-Urheberrechtsvertrag WCT und WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger WPPT) umgesetzt werden.
Die Richtlinie harmonisiert das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe auf Distanz und das Verbreitungsrecht, wobei insbesondere die gemeinschaftsweit harmonisierte Einführung des Rechts der interaktiven öffentlichen Wiedergabe für die Nutzung von geschützten Werken im Internet von Bedeutung ist. Ferner sieht die Richtlinie einen abschliessenden Katalog möglicher freier Werknutzungen vor, wobei eine freie Werknutzung für vorübergehende, technisch bedingte Vervielfältigungen verbindlich vorgeschrieben ist. Darüber hinaus harmonisiert die Richtlinie den Rechtsschutz gegen die Umgehung technischer Massnahmen, welche die Verletzung von Rechten verhindern sollen, sowie den Schutz von Kennzeichnung zur elektronischen Rechteverwaltung und verpflichtet letztlich die Mitgliedstaaten zu Sanktionen und Rechtsbehelfen gegen die Verletzung der in ihr festgelegten Rechte und Pflichten.
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