pafl: Bewilligungspflicht für Pflegeverhältnisse und Pflegeeinrichtungen
(ots)
Vaduz, 10. November (pafl) -
Am 1. Juli 2002 ist das Gesetz über die Abänderung des Jugendgesetzes in Kraft getreten. Dieses besagt, dass private Pflegeverhältnisse und Pflegeeinrichtungen künftig bewilligungspflichtig sind. Eine Pflegebewilligungsverordnung regelt seit 1. Juli 2002 die Bedingungen und Voraussetzungen, wie die Betreuung von Minderjährigen stattfinden soll. Sinn des Gesetzes ist es, die Qualität der Betreuung sicherzustellen.
Private Pflegeverhältnisse (Tagesmütter, Tagesväter) und Einrichtungen der ausserhäuslichen Pflege (z.B. Kindertagesstätten) müssen vor der Aufnahme eines Kindes vom Amt für Soziale Dienste bewilligt werden.
Welche Pflegeverhältnisse sind bewilligungspflichtig?
Bewilligungspflichtig ist ein Pflegeverhältnis, wenn das Kind (sofern es noch nicht 16 Jahre alt ist) von der Tagesmutter gegen Bezahlung mindestens drei Monate lang 40 Stunden monatlich im eigenen Haushalt betreut wird. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Verwandte oder Verschwägerte bis und mit dem dritten Grad (Grosseltern, Tante, Onkel) sowie Pflegeverhältnisse, die vom Gericht oder dem Amt für Soziale Dienste eingerichtet wurden.
Die Pflegeperson muss für jedes aufzunehmende Kind einen entsprechenden Antrag an das Amt für Soziale Dienste stellen. Sie soll aufzeigen können, dass eine passende Familien- und Wohnsituation sowie die persönliche, erzieherische und gesundheitliche Eignung gegeben ist. Dazu ist ein Strafregisterauszug von allen im Haushalt lebenden, erwachsenen Personen und ein Gesundheitszeugnis der Pflegeperson beizulegen. Eine pädagogische Ausbildung der Pflegeperson wird nicht erwartet. Ebenfalls sollen Angaben zum aufzunehmenden Kind enthalten sein.
Das Amt für Soziale Dienste prüft vor Aufnahme des Pflegeverhältnisses das Vorliegen der Voraussetzungen. Tagesmütter, welche bei einer Einrichtung (Eltern Kind Forum) angestellt sind, werden bereits von dieser Einrichtung überprüft und müssen keinen Antrag an das Amt für Soziale Dienste stellen. Weitere Auskünfte erteilt der Kinder- und Jugenddienst.
Weitere Informationen befinden sich auch auf der Homepage der Landesverwaltung/Amt für Soziale Dienste.