pafl: Drittlandgütertransporte Schweiz-Frankreich ab 2006 genehmigungsfrei
(ots)
Vaduz, 30. Dezember (pafl) -
Für Transporte zwischen Frankreich und der Schweiz benötigten liechtensteinische Transportunternehmen bisher eine Genehmigung des französischen Transportministeriums, welche vom Amt für Zollwesen ausgegeben wurde. Jedes Jahr musste die Quote an Genehmigungen vom Amt für Zollwesen in Frankreich neu angesucht werden. Ab dem 1. Januar 2006 gehört dies der Vergangenheit an: Drittlandgütertransporte zwischen Frankreich und der Schweiz sind ab diesem Zeitpunkt genehmigungsfrei.
Das französische Transportministerium teilte dem Amt für Zollwesen mit, dass es im Hinblick auf die bevorstehende Liberalisierung der Vorschriften zwischen der Schweiz und den EWR-Staaten im Bereich des Gütertransportes bereits jetzt auf die Ausgabe eines Drittlandkontingents für Transporte zwischen der Schweiz und Frankreich durch Transportunternehmen von EFTA/EWR-Ländern verzichtet. Folglich können ab dem 1. Januar 2006 liechtensteinische Transportunternehmen Gütertransporte zwischen der Schweiz und Frankreich alleine auf der Grundlage der Euro-Lizenz durchführen. Drittlandgenehmigungen für Frankreich, die solche Transporte bis anhin mengenmässig beschränkten, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich.
Bereits nach Inkrafttreten des Landverkehrsabkommens im Jahre 2002 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vertrat das Amt für Zollwesen die Ansicht, dass damit auch der EWR-Drittlandverkehr mit der Schweiz liberalisiert sein müsste. Österreich ist dem Antrag Liechtensteins umgehend gefolgt und hat die Drittlandbewilligungspflicht für Transporte zwischen Österreich und der Schweiz aufgehoben. Mit Frankreich haben die diesbezüglichen Verhandlungen etwas länger gedauert, konnten aber unter Einbezug der Behörden in der Schweiz, des EFTA-Sekretariates und der zuständigen Dienste der Europäischen Kommission zu einem positiven Abschluss gebracht werden.
Für die rechtliche Verankerung in den betroffenen europäischen Vereinbarungen müssen noch die Bilateralen Abkommen (Landverkehrsabkommen) zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft, das EWR-Abkommen und auch die EFTA-Konvention durch entsprechende Vereinbarungen und Beschlüsse angepasst werden.
Weitere Informationen sind auf der Website des Amtes für Zollwesen www.azw.llv.li zu finden.