pafl: Änderungen beim Jugendleiterurlaub
(ots)
Vaduz, 17. Januar (pafl) -
Mit dem Jugendleiterurlaub unterstützt das Land die ehrenamtliche Jugendarbeit in Vereinen und Organisationen im sportlichen, musischen und freizeitpädagogischen Bereich. Jugendleiter und Betreuungspersonen, welche in ihrer Freizeit bei Lagern oder anderen Veranstaltungen mindestens einen zusammenhängenden dreitägigen Einsatz leisten, können dafür einen Unterstützungsbeitrag beantragen.
Der Jugendleiterurlaub wurde in der Vergangenheit erfreulicherweise rege in Anspruch genommen. Allein in den beiden letzten Jahren waren es jeweils rund 230 Antragssteller. Aus Einsparungsgründen und um die Qualität dieser Fördermassnahme zu sichern, hat die Regierung auf den ersten Januar 2006 einige Änderungen beschlossen. So werden die Unterstützungsbeiträge für erwachsene Personen von bisher 150 Franken neu auf 100 Franken pro Tag festgelegt. Jugendleiter ab 16 Jahren und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten weiterhin 50 Franken pro Tag. Trotz der Reduzierung des Unterstützungsbeitrages ist gewährleistet, dass für die ehrenamtliche Tätigkeit bei den liechtensteinischen Vereinen eine Unterstützung gewährt werden kann und diese auch in der Breite möglich ist.
Rein private Veranstaltungen ohne pädagogischen Zweck sind von der Förderung ausgeschlossen und die betreuende, beaufsichtigende oder leitende Tätigkeit muss direkt mit Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren ausgeübt werden.
Personen, die vom Arbeitgeber bezahlten Sonderurlaub oder eine andere finanzielle Unterstützung erhalten oder für diese Zeit eine Entschädigung - mit Ausnahme von reinen Spesengeldern für Reise und Unterkunft - durch den Verein oder andere erhalten, können keine Entschädigung für Jugendleiterurlaub beantragen.
Für den Bezug von Jugendleiterurlaub werden in der Regel Betreuungsverhältnisse von bis zu 1:5 (ein Leiter / eine Leiterin pro fünf Kinder oder Jugendliche bis 18 Jahren) akzeptiert. Dichtere Betreuungsverhältnisse können nur akzeptiert werden, wenn die freizeitpädagogische Zweckmässigkeit oder Aufsicht begründbar ist.
Anträge auf Jugendleiterurlaub im Sportbereich sind an die Dienststelle J+S zu richten, alle anderen an das Amt für Soziale Dienste. Bei Fragen erteilt das Amt für Soziale Dienste gerne weitere Auskünfte.