pafl: Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(ots)Vaduz, 8. Februar (pafl) Die Regierung hat einen Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend die Anerkennung schweizerischer Konkursverfahren über Versicherungsunternehmen verabschiedet. Mit der vorliegenden Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes soll der Geltungsbereich der Bestimmung über die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren von Versicherungsunternehmen auch auf die Schweiz ausgedehnt werden.
Das Bundesamt für Privatversicherungen, als zuständige Aufsichtsbehörde über die Versicherungsunternehmen in der Schweiz, hat im Jahre 2004 beschlossen, dass die schweizerischen Versicherungsunternehmen, welche Vermögenswerte, die der Bedeckung von versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei ausländischen Depotverwahrstellen angelegt haben, bis zum 31. Dezember 2004 diese Depotwerte auf eine von der Eidgenössischen Bankenkommission bewilligte Bank in der Schweiz zurücktransferieren müssen. Dieser Entscheid wurde vor allem damit begründet, dass nicht sichergestellt werden könne, dass ein am Sitz eines schweizerischen Versicherungsunternehmens ordnungsgemäss eröffneter Konkurs im Ausland tatsächlich anerkannt wird. Die Ansprüche der Versicherungsnehmer einer schweizerischen Versicherungsunternehmung wären daher in einem solchen Fall nicht gewährleistet. Eine Ausnahmeregelung wurde nur den Ländern zugestanden, welche nachweisen konnten, dass ein in der Schweiz eröffneter Konkurs über ein schweizerisches Versicherungsunternehmen im Inland vollumfänglich anerkannt wird und jegliche Spezialexekution ausgeschlossen ist. Dieser Nachweis konnte von Liechtenstein aufgrund der geltenden Konkursordnung nicht erbracht werden.
Im Verhältnis zu den anderen EWR-Staaten wurde durch die Umsetzung der Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen durch Ergänzung des Versicherungsaufsichtsgesetzes erreicht, dass die Entscheidung eines EWR-Mitgliedstaates über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens in jedem anderen Mitliedstaat anerkannt werden. Das heisst, zwischen den EWR-Mitgliedstaaten ist die Voraussetzung, welche das Bundesamt für Privatversicherungen von Liechtenstein verlangt, um die Depotwerte von schweizerischen Versicherungsunternehmen bei liechtensteinischen Depotstellen belassen zu können, erfüllt.
Nachdem andere Lösungen nicht in Frage kommen und liechtensteinische Banken als Depotverwahrstellen von schweizerischen Versicherungsunternehmen vom Entscheid des Bundesamtes für Privatversicherungen betroffen sind, soll mit der vorliegenden Revision der Geltungsbereich der Bestimmungen betreffend die Anerkennung von ausländischen Konkursverfahren von Versicherungsunternehmen im Versicherungsaufsichtsgesetz auch auf die Schweiz ausgedehnt werden
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