pafl: Gesetz gegen den Marktmissbrauch
(ots)
Vaduz, 29. August (pafl) -
Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten zuhanden des Landtags verabschiedet. In Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie wird ein eigenes, abschliessendes Regelwerk geschaffen, um marktmissbräuchliche Aktivitäten auf dem Finanzplatz Liechtenstein zu bekämpfen.
Der Gesetzesentwurf erweitert zu diesem Zweck den bisherigen Insiderstraftatbestand und führt den neuen Tatbestand der Marktmanipulation ein. In den Anwendungsbereich des Entwurfes fallen alle Finanzinstrumente, die zum Handel auf zumindest einem geregelten Markt des EWR zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung auf einem solchen Markt gestellt wurde. Der Gesetzesentwurf gilt sodann für alle Geschäfte mit derartigen Instrumenten, unabhängig davon, ob die Geschäfte auf geregelten Märkten oder anderswo abgewickelt werden.
Neben dem Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation sieht der Gesetzesentwurf zwei zentrale Meldepflichten vor:
Personen, die bei einem Emittenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen sind ab Erreichung eines Schwellenwertes angehalten, alle von ihnen getätigten Geschäfte mit Finanzinstrumenten des Emittenten der Finanzmarktaufsicht zu melden. Der Inhalt der Meldung ist hiernach so bald wie möglich auf der Webseite des jeweiligen Emittenten oder über die Finanzmarktaufsicht zu veröffentlichen.
Ferner sind Finanzintermediäre durch den Gesetzesentwurf zur Verdachtsmeldung an die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) verpflichtet, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Transaktion ein Insidergeschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte.
Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf Transparenzvorschriften, die Personen, welche öffentlich oder über anderweitige Informationskanäle Anlagestrategien empfehlen, zur Offenlegung ihrer eigenen Interessen verpflichten.
Der Gesetzesentwurf benennt die Finanzmarktaufsicht als zentrale Aufsichtsbehörde, welche mit den in der Marktmissbrauchsrichtlinie vorgesehenen Mindestbefugnissen zur Bekämpfung von Insider- Geschäften und Marktmanipulation ausgestattet wird. Die Marktmissbrauchsrichtlinie erfordert die unverzügliche Übermittlung aller Informationen, die zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs notwendig sind. Um diesem Anspruch künftig gerecht werden zu können, wird das Amtshilfeverfahren gestrafft. Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA im Rahmen der Amtshilfe soll künftig nur mehr Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können. Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sind bei Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof nicht zulässig.
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Finanzmarktaufsicht
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