pafl: Liechtenstein tritt dem Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen bei
(ots)
Vaduz, 22. November (pafl) -
Das Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 ergänzt die bestehenden internationalen Übereinkommen, das heisst das Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel und das Zusatzprotokoll von 1972 sowie das Übereinkommen über psychotrope Substanzen von 1971, welche die Kontrolle der Produktion und des Handels von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen regeln und welchen Liechtenstein bereits beigetreten ist.
Das Übereinkommen soll die internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen festigen sowie in entscheidenden Punkten verbessern. Es verpflichtet die Mitgliedstaaten, insbesondere Bestimmungen über die Identifizierung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus dem Handel mit Betäubungsmitteln und über die Geldwäscherei zu erlassen. Ausserdem werden Stoffe, die in Betäubungsmittel umgewandelt oder zu deren Herstellung gebraucht werden können (sogenannte Vorläuferstoffe), einer internationalen Handelskontrolle unterstellt.
Das Übereinkommen gilt als eines der bedeutendsten UNO-Übereinkommen zur Bekämpfung der internationalen Kriminalität. Es manifestiert sich darin der Wille der Vertragsparteien, im Kampf gegen den Drogenmissbrauch vermehrt und enger zusammenzuarbeiten. Die Verabschiedung des Übereinkommens stellte zugleich ein Bekenntnis zur multidisziplinären Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und des unerlaubten Drogenhandels dar.
Der Beitritt Liechtensteins zum Übereinkommen stellt damit einen Schritt der Solidarität gegenüber den anderen Staaten dar und entspricht der überall wachsenden Einsicht, dass nationale Anstrengungen allein im Kampf gegen globale Bedrohungen nicht genügen. Liechtenstein hat die notwendigen Gesetzesanpassungen zur effizienten Bekämpfung der internationalen Kriminalität durch verschiedene Revisionen des liechtensteinischen Rechts vorgenommen. Diese Revisionen mussten aber andererseits auch abgewartet werden, bevor der Beitritt zum Übereinkommen in die Wege geleitet werden konnte.
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