pafl: Vereinbarung mit der Schweiz betreffend den Sicherheitsfonds
(ots)Provisorische Anwendung
Die Regierung unterbreitet dem Landtag den Bericht und Antrag zur vorläufigen Anwendung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds.
Das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) in der aktuellen Fassung sieht unter anderem auch die Errichtung eines Sicherheitsfonds (Art. 22e bis Art. 22h) vor. Die Regierung hat in diesem Zusammenhang gemäss Art. 27b die Möglichkeit, mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Sicherheitsfonds abzuschliessen. Art. 27b beinhaltet jedoch keine Kompetenzdelegation an die Regierung, Vereinbarungen abzuschliessen, deren materieller Inhalt der Zustimmung des Landtags bedarf, wie es bei der vorliegenden Vereinbarung der Fall ist. Die Vereinbarung wird nämlich insbesondere die Delegation von Zuständigkeiten an Schweizer Behörden und die Übernahme von schweizerischem Recht beinhalten.
Seit längerem finden zwischen den zuständigen Ämtern in Liechtenstein und der Schweiz Verhandlungen zum Abschluss der genannten Vereinbarung statt. Diese stehen kurz vor der Finalisierung. Die Verhandlungen können jedoch nicht so rechtzeitig zu Ende geführt werden, um die Vereinbarung dem Landtag noch im Jahr 2006 zur Zustimmung vorzulegen. Die Vereinbarung kann damit formell auf den 1. Januar 2007 nicht in Kraft treten. Sie muss auch in der Schweiz vom Parlament genehmigt werden. Es ist daher angezeigt, die Zustimmung des Landtags einzuholen, dass die Vereinbarung auf den 1. Januar 2007 vorläufig in Kraft gesetzt werden kann.
Mit diesem Vorgehen kann Rechtssicherheit gewährleistet werden im Hinblick darauf, dass die Regierung gemäss Art. 22e Abs. 1 des BPVG verpflichtet ist, spätestens bis zum 1. Januar 2007 eine paritätisch zu verwaltende Stiftung, die einen Sicherheitsfonds führt, zu errichten oder zu bestimmen. Für die vom BPVG in Bezug auf den Sicherheitsfonds Betroffenen entsteht aus dieser Lösung kein Nachteil. Die Betroffenen gehen keine zusätzlichen Verpflichtungen ein, welche über das hinaus gingen, was das BPVG selbst, das bereits in Kraft ist, vorsieht.
Die Vereinbarung sieht im Wesentlichen vor, dass die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen dem schweizerischen Sicherheitsfonds (Stiftung Sicherheitsfonds BVG) angeschlossen werden, um die nach liechtensteinischem Recht gesetzlichen und reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in Liechtenstein sicherzustellen. Ausserdem wird der schweizerische Sicherheitsfonds gemäss der Vereinbarung die Funktion der Zentralstelle 2. Säule einnehmen. Die damit verbundene Wahrnehmung von Aufgaben durch den schweizerischen Sicherheitsfonds, welche mit der Vereinbarung festgelegt wird, beruht auf dem Umstand, dass in Liechtenstein und in der Schweiz gleichwertige Bestimmungen über die berufliche Vorsorge einschliesslich der Errichtung und der Aufgaben eines Sicherheitsfonds bestehen.
Kontakt:
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Letizia Meier
Tel.: +423/236 60 57