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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Vereinbarung mit der Schweiz betreffend den Sicherheitsfonds

Vaduz, 22. November (pafl) -

(ots)

Provisorische Anwendung

Die Regierung unterbreitet dem
Landtag den Bericht und Antrag zur vorläufigen Anwendung der 
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die 
Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds.
Das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) in der 
aktuellen Fassung sieht unter anderem auch die Errichtung eines 
Sicherheitsfonds (Art. 22e bis Art. 22h) vor. Die Regierung hat in 
diesem Zusammenhang gemäss Art. 27b die Möglichkeit, mit 
ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Wahrnehmung der 
Aufgaben des Sicherheitsfonds abzuschliessen. Art. 27b beinhaltet 
jedoch keine Kompetenzdelegation an die Regierung, Vereinbarungen 
abzuschliessen, deren materieller Inhalt der Zustimmung des Landtags 
bedarf, wie es bei der vorliegenden Vereinbarung der Fall ist. Die 
Vereinbarung wird nämlich insbesondere die Delegation von 
Zuständigkeiten an Schweizer Behörden und die Übernahme von 
schweizerischem Recht beinhalten.
Seit längerem finden zwischen den zuständigen Ämtern in 
Liechtenstein und der Schweiz Verhandlungen zum Abschluss der 
genannten Vereinbarung statt. Diese stehen kurz vor der 
Finalisierung. Die Verhandlungen können jedoch nicht so rechtzeitig 
zu Ende geführt werden, um die Vereinbarung dem Landtag noch im Jahr 
2006 zur Zustimmung vorzulegen. Die Vereinbarung kann damit formell 
auf den 1. Januar 2007 nicht in Kraft treten. Sie muss auch in der 
Schweiz vom Parlament genehmigt werden. Es ist daher angezeigt, die 
Zustimmung des Landtags einzuholen, dass die Vereinbarung auf den 1. 
Januar 2007 vorläufig in Kraft gesetzt werden kann.
Mit diesem Vorgehen kann Rechtssicherheit gewährleistet werden im 
Hinblick darauf, dass die Regierung gemäss Art. 22e Abs. 1 des BPVG 
verpflichtet ist, spätestens bis zum 1. Januar 2007 eine paritätisch 
zu verwaltende Stiftung, die einen Sicherheitsfonds führt, zu 
errichten oder zu bestimmen. Für die vom BPVG in Bezug auf den 
Sicherheitsfonds Betroffenen entsteht aus dieser Lösung kein 
Nachteil. Die Betroffenen gehen keine zusätzlichen Verpflichtungen 
ein, welche über das hinaus gingen, was das BPVG selbst, das bereits 
in Kraft ist, vorsieht.
Die Vereinbarung sieht im Wesentlichen vor, dass die 
liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen dem schweizerischen 
Sicherheitsfonds (Stiftung Sicherheitsfonds BVG) angeschlossen 
werden, um die nach liechtensteinischem Recht gesetzlichen und 
reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen 
Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in Liechtenstein sicherzustellen. 
Ausserdem wird der schweizerische Sicherheitsfonds gemäss der 
Vereinbarung die Funktion der Zentralstelle 2. Säule einnehmen. Die 
damit verbundene Wahrnehmung von Aufgaben durch den schweizerischen 
Sicherheitsfonds, welche mit der Vereinbarung festgelegt wird, 
beruht auf dem Umstand, dass in Liechtenstein und in der Schweiz 
gleichwertige Bestimmungen über die berufliche Vorsorge 
einschliesslich der Errichtung und der Aufgaben eines 
Sicherheitsfonds bestehen.

Kontakt:

Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Letizia Meier
Tel.: +423/236 60 57

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