pafl: Leitlinien der liechtensteinischen Steuerreform
(ots)Vaduz, 7. Februar 2007 - Die Liechtensteinische Regierung hat am 6. Februar die FL Tax Roadmap verabschiedet. Sie enthält die wesentlichen Leitlinien und Grundgedanken für eine Reform des Liechtensteinischen Steuerrechts. Bis Ende 2007 soll ein Steuerreformkonzept mit konkreten Änderungsvorschlägen erarbeitet werden.
Die von der Regierung im November 2006 beauftragte Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Steuerrevision hatte das Grundlagendokument erarbeitet und eine Woche zuvor an einer Informationsveranstaltung mit den Wirtschaftsverbänden erörtert. Die Wirtschaftsverbände nahmen die dargelegten Leitlinien für die Steuerreform positiv auf und begrüssten die frühzeitige Information über wesentliche Rahmenbedingungen der Steuerreform. Die offene Diskussion wird von der Regierung auch bei den nächsten Projektschritten geführt, wobei noch weitere Kreise, wie z.B. die Gemeinden, zeitgerecht einbezogen werden.
Ziel der geplanten Steuerreform ist es, das bestehende Steuergesetz so anzupassen, dass Liechtenstein auch in Zukunft über ein national wie international attraktives sowie wettbewerbs- und leistungsfähiges Steuersystem verfügt, welches den aktuellen und künftigen Ansprüchen wirtschaftlich und gesellschaftlich umfassend Rechnung trägt.
Die FL Tax Roadmap nennt die Rahmenbedingungen für die konkrete Ausarbeitung eines Steuerreformkonzeptes, enthält aber noch keine weiteren Konkretisierungen. Als Grundlage dienen einerseits die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und andererseits die steuerpolitischen Grundsätze der Regierung. Diese umfassen unter anderem die Kriterien Aufkommens- und Entscheidungsneutralität, Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit, europarechtliche Konformität sowie internationale Kompatibilität.
Die geplante Steuerreform im Fürstentum Liechtenstein soll mittel- und langfristig keine nachhaltigen Aufkommensunterschiede auslösen. Kurzfristig können Steuerausfälle durchaus auftreten, aufgrund der gestärkten Wettbewerbsposition Liechtensteins sollen diese aber kompensiert werden.
Das zukünftige liechtensteinische Steuersystem soll Entscheidungen privater oder unternehmerischer Wirtschaftsakteure über verschiedene Handlungsalternativen möglichst nicht durch steuerliche Überlegungen beeinflussen. Entscheidungen zwischen Konsum und Sparen, zwischen verschiedenen Rechts- und Organisationsformalternativen oder Investitions- und Finanzierungsalternativen sollen möglichst unabhängig von steuerlichen Überlegungen angestellt werden können.
Die Kriterien der Einfachheit und Transparenz bedingen, dass die Anzahl der Steuerarten in einem zukünftigen liechtensteinischen Steuersystem reduziert sowie die Ausgestaltung der Steuerarten vereinfacht wird. Dadurch wird eine Reduktion der Komplexität, eine Erhöhung der Einfachheit und Transparenz erreicht, eine grössere nationale und internationale Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit sowie Attraktivität des liechtensteinischen Steuersystems erzielt.
Im Bereich der direkten Steuern ist die liechtensteinische Steuergesetzgebung historisch gewachsen und zeichnet sich durch grosse Beständigkeit und Kontinuität aus. Eine systematische Einbeziehung internationaler Entwicklungen fehlte bisher. Die Einbindung wird teilweise über die Praxis oder Rechtsprechung gewährleistet, bietet aber keine umfassende Rechtssicherheit.
Das Kriterium der internationalen Kompatibilität erfordert daher, dass das zukünftige liechtensteinische Steuersystem nicht nur über eine niedrige, individuell als Staat bestimmbare Höhe der Steuerbelastung verfügt. Vielmehr soll es auch mit den Steuersystemen anderer Staaten kompatibel sein und die Voraussetzungen schaffen, zu gegebener Zeit den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen und die Anwendung steuerlicher EU- Richtlinien auch auf Liechtenstein zu ermöglichen.
Das Kriterium der europarechtlichen Konformität bedeutet, dass das zukünftige liechtensteinische Steuersystem den europarechtlich bindenden Vorgaben nachkommt, um auch zukünftig sowohl über ein wettbewerbs- und leistungsfähiges sowie verlässliches Steuergesetz zu verfügen. Von den Bestimmungen des EWR-Abkommens gelten insbesondere das allgemeine Diskriminierungsverbot und die Grundfreiheiten. Besonders zu berücksichtigen sind auch die Regelungen über das Verbot staatlicher Beihilfen samt der dazu ergangenen Entscheidungen des Europäischen und des EFTA- Gerichtshofes zu nationalen und internationalen Steuerregelungen im Bereich der direkten Steuern.
In einem nächsten Schritt wird ein konkreter Vorgehensplan und darauf aufbauend bis Ende 2007 ein Steuerreformkonzept mit den konkreten Änderungsvorschlägen erarbeitet.
Kontakt:
Edgar Nipp
Mitarbeiter der Regierung
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