pafl: Lagerung von Hofdüngern in der Landwirtschaft
(ots)
Vaduz, 15. März (pafl) -
Laut Gewässerschutzgesetz müssen Landwirtschaftsbetriebe mit Nutztierhaltung über Lagereinrichtungen für Hofdünger mit einer Kapazität von mindestens vier Monaten verfügen. Unter Hofdünger versteht man Gülle, Mist und Silosäfte. In der Vergangenheit haben ungenügende Hofdüngerlager bei langen schneereichen Wintern zu Verstössen gegen das Verbot, Gülle auf Schnee auszutragen, geführt. Um die Rechtssicherheit im Vollzug zu gewährleisten, hat die Regierung nun, nach Konsultierung der Vereinigung bäuerlichen Organisationen(VBO), eine Verordnung über die Lagerung von Hofdüngern in der Landwirtschaft verabschiedet.
Die wesentlichsten Punkte der Verordnung
Laut der von der Regierung verabschiedeten Verordnung müssen die Lagereinrichtungen für Gülle entsprechend dem Stand der Technik erstellt und betrieben werden. Neue Güllebehälter müssen mit einer baulichen Abdeckung versehen werden um die Ammoniakemissionen zu verringern. Subventioniert werden nur geschlossene Güllebehälter; wesentliche Umbauten werden wie Neubauten behandelt.
Die erforderliche Lagerkapazität für Gülle ist abhängig von der Höhenlage der mehrheitlich landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen. Bei einem deutlichen Mangel an Lagerkapazität muss der Betriebsinhaber Massnahmen wie die bauliche Erweiterung der betriebseigenen Lageranlagen für Hofdünger oder als alternative Lösung eine vertraglich gesicherte Zumietung von Güllegruben und Mistlager treffen. Weitere mögliche Massnahmen sind, den effektiven Hofdünger- und Abwasseranfall zu reduzieren sowie als Letztes den Betreib still zu legen.
Die Bestimmungen über die Lagerung von Mist bei Ställen sowie im freien Feld entsprechen den harmonisierten Festlegungen der Landwirtschafts- und Umweltschutzämter der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein. In den Wasserschutzgebieten im Talraum, welche sich im Wesentlichen im schmalen Steifen zwischen Rhein und Binnenkanal erstrecken, darf Mist nicht im freien Feld gelagert werden.
Die Sanierungsfristen ergeben sich aus der Gewässergefährdung und werden im Einzelfall in einer Sanierungsverfügung des Amtes für Umweltschutz festgelegt. Undichte und funktionsuntüchtige Hofdüngerlager müssen sofort saniert werden, denn sie stellen eine Gewässergefährdung dar.
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