pafl: Sicheres Arbeiten auf dem Bau
(ots)
Vaduz, 22. Mai (pafl) -
Am 7. Mai 2007 ist die überarbeitete Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (Bauarbeitenverordnung, BauAV), LGBl. 2007 Nr. 92, in Kraft getreten. Diese Verordnung ersetzt diverse alte Verordnungen, welche bei Bauarbeiten zur Anwendung kamen.
Was ist neu in der überarbeiteten Verordnung?
Planung und Organisation der Bauarbeiten - Grundsätzlich müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass die Risiken von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein gehalten werden. Jeder Arbeitgeber hat vor Ort auf jeder Baustelle eine Person zu benennen, welche für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist. Diese Person muss berechtigt sein, Weisungen zu erteilen.
Helmobligatorium - Schutzhelme müssen immer getragen werden; bei Hochbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus, im Bereich von Kranen und Tiefbaumaschinen, beim Grabenbau und in Baugruben, in Steinbrüchen, im Untertagebau, bei Sprengarbeiten, bei Abbrucharbeiten sowie im Holz- und Metallbau.
Absturzsicherungen - Absturzstellen sind ab einer Höhe von 2 m zu sichern. Bei Hochbauarbeiten, die eine Höhe von 3 m überschreiten, ist ein Fassadengerüst während der Bauarbeiten mit hochzuziehen.
Bestehende Anlagen und Bauten - Im Bereich von Bauten und Anlagen mit Gefährdungen wie Verkehr, Leitungen, gefährliche Stoffen usw. müssen die notwendigen Massnahmen vor Arbeitsbeginn mit dem jeweiligen Eigentümer schriftlich vereinbart werden.
Arbeitsgerüste - Für jeden möglichen Arbeitsplatz auf dem Gerüst muss in höchstens 25 m Entfernung ein sicherer Zugang vorhanden sein. Ab einer Höhe von mehr als 3 m ist der Aufgang mittels Leitern nicht gestattet. Die Gerüste sind durch den Benutzer täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Weisen sie Mängel auf, so dürfen sie nicht benutzt werden.
Arbeiten auf Dächern - An Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von 3 m Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern. Beträgt die Absturzhöhe ins Gebäudeinnere mehr als 5 m, so sind in jedem Fall Absturzsicherungen anzubringen, unabhängig vom Abstand der Tragelemente.
Gräben und Schächte - Bei Gräben, die für das Verlegen von Leitungen begangen werden müssen, muss die Grabenbreite mindestens 40 cm plus dem Aussenmass der Leitung betragen. Ab einer Grabentiefe > 1 m ist eine Mindestbreite von 60 cm vorgeschrieben. Es ist ein Sicherheitsnachweis zu erbringen, wenn die vorgeschriebenen Böschungsneigungen nicht eingehalten werden können.
Rückbau- oder Abbrucharbeiten - Vor Beginn der Arbeiten müssen die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken ermittelt und die daraus erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
Arbeiten mit besonderen Gefahren - Arbeitnehmer, welche Arbeiten mit besonderen Gefahren ausüben, müssen speziell geschult werden. Die Schulung ist durch entsprechende Dokumente nachzuweisen. Dies gilt beispielsweise für Arbeitnehmer, welche mit dem Führen von Baumaschinen und Kranen betraut werden.
Untertagebau - Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Arbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept vorliegt und die daraus erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
Abbau von Kies und Gestein - Vor Beginn der Arbeiten ist ein Abbauplan zu erstellen, in dem die einzelnen Abbauphasen mit den maximalen Böschungsneigungen festgelegt sind.
Arbeiten am hängenden Seil - Für Arbeiten am hängenden Seil ist eine entsprechende fachmännische Schulung erforderlich. Die Arbeiten müssen von einer zweiten Person überwacht werden.
Arbeiten an und über dem Wasser - Bei Arbeiten, bei denen Ertrinkungsgefahr besteht, sind geeignete Schwimmwesten zu tragen. Ebenfalls ist durch Auffangvorrichtungen oder Rettungsboote zu vermeiden, dass Arbeitnehmer weggeschwemmt werden können.
Arbeiten in Rohrleitungen - Vor Beginn der Arbeiten in Rohrleitungen, in denen Erstickungs-, Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahr besteht, ist ein schriftliches Sicherheits- und Rettungskonzept zu erstellen und müssen die daraus erforderlichen Massnahmen getroffen werden. Die in Rohrleitungen eingesetzten Arbeitnehmenden müssen dauernd von einer Person überwacht werden, die sich ausserhalb der Rohrleitung aufhält.
Beim Fachbereich Arbeitssicherheit beim Amt für Volkswirtschaft kann ein Merkblatt bezogen werden, in dem der Inhalt der Bauarbeitenverordnung kurz zusammengefasst ist. Siehe www.avw.llv.li
Für Fragen steht der Fachbereich Arbeitssicherheit im Amt für Volkswirtschaft, Paul Kaiser, Tel. 236 64 61 gerne zur Verfügung.
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Paul Kaiser
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