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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Sicheres Arbeiten auf dem Bau

(ots)

Vaduz, 22. Mai (pafl) -

Am 7. Mai 2007 ist die
überarbeitete Verordnung über die Sicherheit und den 
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz 
(Bauarbeitenverordnung, BauAV), LGBl. 2007 Nr. 92, in Kraft getreten.
Diese Verordnung ersetzt diverse alte Verordnungen, welche bei 
Bauarbeiten zur Anwendung kamen.
Was ist neu in der überarbeiteten Verordnung?
Planung und Organisation der Bauarbeiten - Grundsätzlich müssen 
Bauarbeiten so geplant werden, dass die Risiken von Unfällen oder 
Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein gehalten werden. Jeder 
Arbeitgeber hat vor Ort auf jeder Baustelle eine Person zu benennen, 
welche für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig 
ist. Diese Person muss berechtigt sein, Weisungen zu erteilen.
Helmobligatorium - Schutzhelme müssen immer getragen werden; bei 
Hochbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus, im Bereich von Kranen 
und Tiefbaumaschinen, beim Grabenbau und in Baugruben, in 
Steinbrüchen, im Untertagebau, bei Sprengarbeiten, bei 
Abbrucharbeiten sowie im Holz- und Metallbau.
Absturzsicherungen - Absturzstellen sind ab einer Höhe von 2 m zu 
sichern. Bei Hochbauarbeiten, die eine Höhe von 3 m überschreiten, 
ist ein Fassadengerüst während der Bauarbeiten mit hochzuziehen.
Bestehende Anlagen und Bauten - Im Bereich von Bauten und Anlagen 
mit Gefährdungen wie Verkehr, Leitungen, gefährliche Stoffen usw. 
müssen die notwendigen Massnahmen vor Arbeitsbeginn mit dem 
jeweiligen Eigentümer schriftlich vereinbart werden.
Arbeitsgerüste - Für jeden möglichen Arbeitsplatz auf dem Gerüst 
muss in höchstens 25 m Entfernung ein sicherer Zugang vorhanden sein.
Ab einer Höhe von mehr als 3 m ist der Aufgang mittels Leitern nicht 
gestattet. Die Gerüste sind durch den Benutzer täglich einer 
Sichtkontrolle zu unterziehen. Weisen sie Mängel auf, so dürfen sie 
nicht benutzt werden.
Arbeiten auf Dächern - An Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe 
von 3 m Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern. Beträgt die
Absturzhöhe ins Gebäudeinnere mehr als 5 m, so sind in jedem Fall 
Absturzsicherungen anzubringen, unabhängig vom Abstand der 
Tragelemente.
Gräben und Schächte - Bei Gräben, die für das Verlegen von 
Leitungen begangen werden müssen, muss die Grabenbreite mindestens 40
cm plus dem Aussenmass der Leitung betragen. Ab einer Grabentiefe > 1
m ist eine Mindestbreite von 60 cm vorgeschrieben. Es ist ein 
Sicherheitsnachweis zu erbringen, wenn die vorgeschriebenen 
Böschungsneigungen nicht eingehalten werden können.
Rückbau- oder Abbrucharbeiten - Vor Beginn der Arbeiten müssen die
Sicherheits- und Gesundheitsrisiken ermittelt und die daraus 
erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
Arbeiten mit besonderen Gefahren - Arbeitnehmer, welche Arbeiten 
mit besonderen Gefahren ausüben, müssen speziell geschult werden. Die
Schulung ist durch entsprechende Dokumente nachzuweisen. Dies gilt 
beispielsweise für Arbeitnehmer, welche mit dem Führen von 
Baumaschinen und Kranen betraut werden.
Untertagebau - Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor 
Beginn der Arbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept 
vorliegt und die daraus erforderlichen Massnahmen getroffen werden.
Abbau von Kies und Gestein - Vor Beginn der Arbeiten ist ein 
Abbauplan zu erstellen, in dem die einzelnen Abbauphasen mit den 
maximalen Böschungsneigungen festgelegt sind.
Arbeiten am hängenden Seil - Für Arbeiten am hängenden Seil ist 
eine entsprechende fachmännische Schulung erforderlich. Die Arbeiten 
müssen von einer zweiten Person überwacht werden.
Arbeiten an und über dem Wasser - Bei Arbeiten, bei denen 
Ertrinkungsgefahr besteht, sind geeignete Schwimmwesten zu tragen. 
Ebenfalls ist durch Auffangvorrichtungen oder Rettungsboote zu 
vermeiden, dass Arbeitnehmer weggeschwemmt werden können.
Arbeiten in Rohrleitungen - Vor Beginn der Arbeiten in 
Rohrleitungen, in denen Erstickungs-, Brand-, Explosions- und 
Vergiftungsgefahr besteht, ist ein schriftliches Sicherheits- und 
Rettungskonzept zu erstellen und müssen die daraus erforderlichen 
Massnahmen getroffen werden. Die in Rohrleitungen eingesetzten 
Arbeitnehmenden müssen dauernd von einer Person überwacht werden, die
sich ausserhalb der Rohrleitung aufhält.
Beim Fachbereich Arbeitssicherheit beim Amt für Volkswirtschaft 
kann ein Merkblatt bezogen werden, in dem der Inhalt der 
Bauarbeitenverordnung kurz zusammengefasst ist. Siehe www.avw.llv.li
Für Fragen steht der Fachbereich Arbeitssicherheit im Amt für 
Volkswirtschaft, Paul Kaiser, Tel. 236 64 61 gerne zur Verfügung.

Pressekontakt:

Amt für Volkswirtschaft
Paul Kaiser
Tel. 236 64 61

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