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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung (IVV)

(ots)

Vaduz, 27. Juni (pafl) -

Die Regierung hat die Verordnung
zum Gesetz über die Invalidenversicherung abgeändert und dabei die 
erforderlichen Umsetzungsbestimmungen für die Früherfassung im 
Bereich IV geschaffen. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Im Rahmen der Revision des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) 
und weiterer Gesetze, welche am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist,
wurden in Art. 32bis die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung 
einer Früherfassung geschaffen. Die Früherfassung bezweckt, dass bei 
gesundheitlichen Problemen, die potentiell eine Invalidität zur Folge
haben könnten, mit möglichst frühzeitigem Handeln spätere Rentenfälle
vermieden werden. Personen, die durch eine gesundheitsbedingte 
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit bedroht 
erscheinen, beispielsweise aufgrund immer wiederkehrender längerer 
Krankheits- oder Arbeitsunfähigkeitsperioden, sollen erfasst werden, 
damit Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen geprüft werden können.
Die wesentlichen Grundzüge der Früherfassung sind im IVG selbst 
bereits vorgezeichnet. Die Verordnung zum IVG (IVV) beinhaltet 
insbesondere Bestimmungen betreffend
-	Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder das Ausmass der 
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Grundlage für eine Meldung an 
die IV;
-	Die Dauer der Frühinterventionsmassnahmen;
-	Die Kostenbegrenzung der Frühinterventionsmassnahmen;
Das Gesetz selbst sieht bereits eine Unterscheidung zwischen der 
freiwilligen und der obligatorischen Meldung vor. Die Verordnung 
präzisiert die Voraussetzungen für die Erstattung einer freiwilligen 
Meldung. Die freiwillige Meldung kann insbesondere dann erfolgen, 
wenn die versicherte Person wiederholt kürzere Arbeitsabwesenheiten 
aufweist oder die Arbeitsleistung offensichtlich langfristig 
wesentlich herabgesetzt ist.
Eine Verpflichtung zur Meldung einer bestehenden 
Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn ununterbrochen während mindestens 
sechs Wochen eine gesundheitsbedingte Arbeitsabwesenheit von 
mindestens 50 Prozent vorliegt. Von dieser Meldung kann jedoch 
abgesehen werden, wenn sich abzeichnet, dass die vollständige 
Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit wiederhergestellt wird.
Schliesslich beinhaltet die Verordnung verschiedene 
Leistungsvarianten, welche ausserhalb der ordentlichen 
Eingliederungsmassnahmen stehen. So beispielsweise Massnahmen der 
sozialberuflichen Rehabilitation oder Beschäftigungsmassnahmen.
Im Rahmen einer Veranstaltung zur Interinstitutionellen 
Zusammenarbeit, welche auf Einladung der Ressorts Soziales und 
Wirtschaft am 18. Juni 2007 stattgefunden hat, wurden betroffene 
Institutionen bereits über die Früherfassung informiert. Des Weiteren
findet eine zusätzliche Informationsveranstaltung für betroffene 
Institutionen statt.  Die AHV-IV-FAK-Anstalten haben zudem ein 
Merkblatt über die Früherfassung in der IV verfasst, aus welchem 
insbesondere das Verfahren ersichtlich ist. Dieses Merkblatt wird am 
28. Juni 2007 unter anderem an sämtliche Arbeitgeberinnen und 
Arbeitgeber versandt.
Die Früherfassung stellt einen wesentlichen Bestandteil der 
Konsolidierung der IV dar, mit deren Inkrafttreten die Revision der 
IV-Gesetzgebung vollständig vollzogen wird.

Kontakt:

Ressort Soziales
Cornelia Marxer
Tel.: +423/236 61 79
cornelia.marxer@mr.llv.li

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