pafl: Urteil des EFTA-Gerichtshofes: Wohnsitzerfordernis für Hilflosenentschädigung nicht zulässig
Vaduz (ots)
Vaduz, 14. Dezember (pafl) - Der EFTA-Gerichtshof hat in seinem Urteil E-5/06 vom 14. Dezember 2007 verkündet, dass das Wohnsitzerfordernis für die Hilflosenentschädigung gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gegen das EWR-Abkommen verstösst.
Liechtenstein hat beim EWR-Beitritt die beitragsunabhängige Hilflosenentschädigung als nicht-exportierbare Sonderleistung in den Anhang IIa der EWR-Verordnung 1408/71 eintragen lassen. Die Regierung argumentierte stets, dass die Rechtsgültigkeit dieses Eintrags nicht in Frage gestellt werden könne. Die EFTA-Überwachungsbehörde war jedoch der Auffassung, dass dieser Eintrag ungültig sei und hat gegen Liechtenstein Beschwerde beim EFTA-Gerichtshof in Luxemburg erhoben. Der EFTA-Gerichtshof bestätigte diese Auffassung, indem er feststellte, dass es sich bei der Hilflosentschädigung um eine "Geldleistung bei Krankheit" handelt, die als Sozialversicherungsleistung auch ins Ausland zu exportieren ist.
Die Regierung hat bereits im Vorfeld der Urteilsverkündung die Situation der Hilflosenentschädigung sowie allfällige Konsequenzen eines Unterliegens beim EFTA-Gerichtshof untersucht. Sie wird nun das Urteil des EFTA-Gerichtshofs eingehend analysieren und die Erforderlichkeit gesetzlicher Massnahmen prüfen.
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