pafl: Neue Richtlinie über absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen
Vaduz (ots)
Vaduz, 11. März (pafl) - Die Regierung unterbreitet mit Bericht und Antrag dem Landtag die neue EG-Richtlinie über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zur Zustimmung. Die bisherige EWG-Richtlinie wird damit ersetzt.
Bereits die ursprüngliche Richtlinie unterstellte sowohl das erstmalige Inverkehrbringen als auch Freisetzungsversuche einem Genehmigungsverfahren. Ein Produkt, welches in einem Staat erstmals die schriftliche Zustimmung zum Inverkehrbringen erhalten hat, durfte danach grundsätzlich in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden. Mit der neuen Richtlinie wird das Verfahren für diese Genehmigungen im Sinne des Umweltschutzes wirksamer und transparenter gestaltet. So muss der Verantwortliche vor der Anmeldung eines Produktes für das Inverkehrbringen oder vor einem Freisetzungsversuch eine Prüfung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt durchführen. Die Zulassung für das erstmalige Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Organismus wird auf maximal 10 Jahre befristet, und es sind Vorschriften zur Kennzeichnung und Nachweisbarkeit einzuhalten. Zudem muss der Anmelder einen Überwachungsplan erstellen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde hatte bereits früher festgestellt, dass Liechtenstein die bisherige Richtlinie nicht korrekt umgesetzt hat, da das Gesetz über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen das erstmalige Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen sowie Freisetzungsversuche ausschliesst. Im Hinblick auf die Übernahme der neuen Richtlinie ins EWR-Abkommen versuchte Liechtenstein deshalb in langen Verhandlungen mit der EU Anpassungen für die neue Richtlinie zu erhalten, um die bestehende Gesetzgebung beibehalten zu können.
Es konnte erreicht werden, dass Liechtenstein nach wie vor eine Ausnahme von der Verpflichtung zu Erstzulassungen zugestanden wird. Das absolute Verbot von Freisetzungsversuchen muss jedoch aufgehoben werden. Diesbezüglich ist es aber möglich, weitgehende Bestimmungen in einer so genannten Koexistenzverordnung festzuschreiben. Beispielsweise können gewisse Mindestabstände zwischen Feldern mit genetisch veränderten Pflanzen und andern Kulturen verlangt werden. Angesichts der kleinräumlichen Verhältnisse der liechtensteinischen Kulturlandschaft wird dies den Anbau genetisch veränderter Pflanzen in der Landwirtschaft voraussichtlich stark einschränken.
Kontakt:
Amt für Umweltschutz
Helmut Kindle, Amtsvorstand
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