pafl: Neue Verordnungen zum Bevölkerungsschutzgesetz
Vaduz (ots)
Vaduz, 16. Juli (pafl) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 15. Juli 2008 vier Verordnungen zum Bevölkerungsschutzgesetz genehmigt und erlassen: Die Verordnung über die Führungsstrukturen im Bereich Bevölkerungsschutz, die Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der im Bereich des Bevölkerungsschutz tätigen Rettungs- und Hilfsdienste, die Verordnung über die Alarmierung der Bevölkerung und der Rettungs- und Hilfsdienste (Alarmierungsverordnung; AV) und die Verordnung über Schutzräume (Schutzraumverordnung).
Führungsstrukturen
Die Verordnung über die Führungsstrukturen im Bereich Bevölkerungsschutz legt fest, wer mit welchen Kompetenzen bei einer normalen Lage (Unfall), bei einer besonderen Lage (Grossschadenereignis) und bei einer ausserordentlichen Lage (Katastrophe, Störung der Versorgung, usw.) die Führung zu übernehmen hat. Durch die notwendige genauere Definition der Möglichkeiten zur Delegation der Führungskompetenz, sowohl bei der normalen Lage in den Gemeinden als auch bei der besonderen Lage, wird ein bewährtes Vorgehen umgesetzt.
In der Verordnung werden die durch die Führung abzudeckenden Bereiche auch für die Gemeinden aufgezeigt und gleichzeitig wird den Gemeinden ermöglicht, ihre Führung durch das Zusammenlegen von Bereichen zu straffen. Zudem wird in dieser Verordnung festgelegt, dass das Land Ausbildungsangebote für die Führungsorgane und die benötigte Führungsunterstützung bereitstellt und die Kurskosten übernimmt. Die Gemeinden ihrerseits haben für ihr Personal die Entschädigung (und gegebenenfalls den Lohnausfall) zu übernehmen. Die Gemeinde regelt dies in eigener Kompetenz.
Aus- und Weiterbildung der Rettungs- und Hilfsdienste
Im Bevölkerungsschutzgesetz werden die Rettungs- und Hilfsdienste in Liechtenstein, die entweder den Gemeinden oder dem Land zugeteilt sind, nicht abschliessend aufgelistet. Letzteres ist der Fall, wenn sie landesweit nur einmal vorkommen und in allen Gemeinden tätig werden oder spezielle Aufgaben haben. Insbesondere diejenigen Rettungs- und Hilfsdienste, deren Mitglieder sich aus Freiwilligen rekrutieren, benötigen für die Umsetzung der geforderten Dienste ein den Aufgaben angemessenes Ausbildungs- und Schulungsangebot. Dieses wird gemeinsam erarbeitet und dann durch das Land zur Verfügung gestellt. Es wird festgelegt, in welchem Mass die Kosten und die Entschädigung der Kurskader und Teilnehmer übernommen werden. Dies entspricht vollumfänglich schon der bisherig gängigen Praxis.
Alarmierung der Bevölkerung und der Rettungs- und Hilfsdienste
Im Bevölkerungsschutzgesetz werden sowohl die Alarmierung der Bevölkerung als auch die Alarmierung der Rettungs- und Hilfsdienste nur in den Grundzügen festgelegt. Die entsprechende Verordnung dient der Präzisierung und regelt unter anderem, wie und worüber genau die Bevölkerung und die Rettungs- und Hilfsdienste zu informieren sind. Zudem definiert sie Anordnungskompetenz und Zuständigkeiten. Soweit das Land Liechtenstein dabei aktiv werden kann, regelt die Verordnung ausserdem die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den notwendigen Informationsaustausch insbesondere mit der Schweiz und Österreich aber auch mit der Internationalen Atomenergie-Organisation und mit der EU.
Schutzräume
Das Bevölkerungsschutzgesetz regelt den Rahmen für das Erstellen von Schutzräumen. und die Unterstützung des Landes bei deren Finanzierung. Es sieht vor, dass die Regelung der Bereitstellung und der Belegung von Schutzräumen in der Verordnung vorzunehmen ist. Dem wird in der Verordnung Rechnung getragen und die entsprechend notwendigen Kompetenzen werden zugeteilt. Sie legt auch fest, welche technischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Schutzraum als solcher anerkannt und mit finanziellen Mitteln gefördert werden kann. Zudem wird festgelegt, wer für Wartung und Unterhalt zuständig ist und was darunter zu verstehen ist. Bei der Finanzierung werden insbesondere für Grossschutzräume besondere Bestimmungen erlassen (Dienstbarkeit), die für eine Subvention erfüllt werden müssen.
Kontakt:
Ressort Inneres
Erik Purgstaller, Mitarbeiter der Regierung
Tel.: +423 236 60 92