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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Neue Verordnungen zum Bevölkerungsschutzgesetz

Vaduz (ots)

Vaduz, 16. Juli (pafl) - Die Regierung hat in ihrer
Sitzung vom 15. Juli 2008 vier Verordnungen zum 
Bevölkerungsschutzgesetz genehmigt und erlassen: Die Verordnung über 
die Führungsstrukturen im Bereich Bevölkerungsschutz, die Verordnung 
über die Aus- und Weiterbildung der im Bereich des Bevölkerungsschutz
tätigen Rettungs- und Hilfsdienste, die Verordnung über die 
Alarmierung der Bevölkerung und der Rettungs- und Hilfsdienste 
(Alarmierungsverordnung; AV) und die Verordnung über Schutzräume 
(Schutzraumverordnung).
Führungsstrukturen
Die Verordnung über die Führungsstrukturen im Bereich 
Bevölkerungsschutz legt fest, wer mit welchen Kompetenzen bei einer 
normalen Lage (Unfall), bei einer besonderen Lage 
(Grossschadenereignis) und bei einer ausserordentlichen Lage 
(Katastrophe, Störung der Versorgung, usw.) die Führung zu übernehmen
hat. Durch die notwendige genauere Definition der Möglichkeiten zur 
Delegation der Führungskompetenz, sowohl bei der normalen Lage in den
Gemeinden als auch bei der besonderen Lage, wird ein bewährtes 
Vorgehen umgesetzt.
In der Verordnung werden die durch die Führung abzudeckenden 
Bereiche auch für die Gemeinden aufgezeigt und gleichzeitig wird den 
Gemeinden ermöglicht, ihre Führung durch das Zusammenlegen von 
Bereichen zu straffen. Zudem wird in dieser Verordnung festgelegt, 
dass das Land Ausbildungsangebote für die Führungsorgane und die 
benötigte Führungsunterstützung bereitstellt und die Kurskosten 
übernimmt. Die Gemeinden ihrerseits haben für ihr Personal die 
Entschädigung (und gegebenenfalls den Lohnausfall) zu übernehmen. Die
Gemeinde regelt dies in eigener Kompetenz.
Aus- und Weiterbildung der Rettungs- und Hilfsdienste
Im Bevölkerungsschutzgesetz werden die Rettungs- und Hilfsdienste 
in Liechtenstein, die entweder den Gemeinden oder dem Land zugeteilt 
sind, nicht abschliessend aufgelistet. Letzteres ist der Fall, wenn 
sie landesweit nur einmal vorkommen und in allen Gemeinden tätig 
werden oder spezielle Aufgaben haben. Insbesondere diejenigen 
Rettungs- und Hilfsdienste, deren Mitglieder sich aus Freiwilligen 
rekrutieren, benötigen für die Umsetzung der geforderten Dienste ein 
den Aufgaben angemessenes Ausbildungs- und Schulungsangebot. Dieses 
wird gemeinsam erarbeitet und dann durch das Land zur Verfügung 
gestellt. Es wird festgelegt, in welchem Mass die Kosten und die 
Entschädigung der Kurskader und Teilnehmer übernommen werden. Dies 
entspricht vollumfänglich schon der bisherig gängigen Praxis.
Alarmierung der Bevölkerung und der Rettungs- und Hilfsdienste
Im Bevölkerungsschutzgesetz werden sowohl die Alarmierung der 
Bevölkerung als auch die Alarmierung der Rettungs- und Hilfsdienste 
nur in den Grundzügen festgelegt. Die entsprechende Verordnung dient 
der Präzisierung und regelt unter anderem, wie und worüber genau die 
Bevölkerung und die Rettungs- und Hilfsdienste zu informieren sind. 
Zudem definiert sie Anordnungskompetenz und Zuständigkeiten. Soweit 
das Land Liechtenstein dabei aktiv werden kann, regelt die Verordnung
ausserdem die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den notwendigen
Informationsaustausch insbesondere mit der Schweiz und Österreich 
aber auch mit der Internationalen Atomenergie-Organisation und mit 
der EU.
Schutzräume
Das Bevölkerungsschutzgesetz regelt den Rahmen für das Erstellen 
von Schutzräumen. und die Unterstützung des Landes bei deren 
Finanzierung. Es sieht vor, dass die Regelung der Bereitstellung und 
der Belegung von Schutzräumen in der Verordnung vorzunehmen ist. Dem 
wird in der Verordnung Rechnung getragen und die entsprechend 
notwendigen Kompetenzen werden zugeteilt. Sie legt auch fest, welche 
technischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Schutzraum
als solcher anerkannt und mit finanziellen Mitteln gefördert werden 
kann. Zudem wird festgelegt, wer für Wartung und Unterhalt zuständig 
ist und was darunter zu verstehen ist. Bei der Finanzierung werden 
insbesondere für Grossschutzräume besondere Bestimmungen erlassen 
(Dienstbarkeit), die für eine Subvention erfüllt werden müssen.

Kontakt:

Ressort Inneres
Erik Purgstaller, Mitarbeiter der Regierung
Tel.: +423 236 60 92

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