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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Gesetze über den Handel mit Kriegsmaterial, nuklearen Gütern, radioaktiven Abfällen, doppelt verwendbaren und besonderen militärischen Gütern

Vaduz (ots)

Vaduz, 13. August (pafl) - Die Regierung hat in
ihrer Sitzung vom 12. August 2008 einen Bericht und Antrag betreffend
das Gesetz über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial
sowie das Gesetz über die Vermittlung von und den Handel mit 
nuklearen Gütern, radioaktiven Abfällen, doppelt verwendbaren Gütern 
und besonderen militärischen Gütern verabschiedet. Die in den letzten
Jahren gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass im Zusammenhang mit 
der Vermittlung von nuklearen Gütern Missbrauchshandlungen auch den 
Finanzplatz Liechtenstein tangieren könnten. Die daraus resultierende
Verletzbarkeit soll mit dieser Vorlage eingeschränkt werden, 
insbesondere soll möglichen Umgehungsgeschäften Einhalt geboten 
werden.
Der Handel mit Kriegsmaterial unterliegt, soweit Herstellung, 
Ein-, Aus- und Durchfuhr betroffen sind, den aufgrund des 
Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen 
Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bundesgesetz über das 
Kriegsmaterial. Die Vermittlungstätigkeit sowie der Handel von 
Liechtenstein aus, ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen 
Zollgebiets, sind hingegen nicht Gegenstand des Zollvertrags und 
werden in Liechtenstein seit 1999 durch die Verordnung über die 
Vermittlung von Kriegsmaterial (KMVV) geregelt. Diese Regelung auf 
Verordnungsebene wurde von Anfang an nicht als Ideallösung angesehen,
drängte sich aber aus pragmatischen Gründen aufgrund der 
internationalen Verpflichtungen Liechtensteins auf.
Die geltende Verordnung wird jedoch den nationalen und 
internationalen Anforderungen unter mehreren Aspekten nicht mehr 
gerecht. Zudem besteht im Bereich der Vermittlung von nuklearen 
Gütern im Vergleich zur Schweiz eine Rechtslücke. Aufgrund der 
zunehmenden Bedeutung der Vermittlungsthematik ist es angezeigt, 
klare rechtliche Grundlagen zu schaffen. Diese sollen in Form von 
zwei Gesetzen, einerseits für die Regelung der Vermittlung von 
Kriegsmaterial und des Handels damit (Kriegsmaterialgesetz) und 
andererseits für die Regelung der Vermittlungstätigkeit und des 
Handels im Bereich der Kernenergie und der Güterkontrolle 
(Kernenergie-Güterkontroll-Gesetz), statuiert werden. Unter dem 
Begriff "Handel" wird in diesem Zusammenhang immer der Handel von 
Liechtenstein aus, ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen 
Zollgebiets, verstanden.
Der Entwurf für das Kriegsmaterialgesetz übernimmt im Wesentlichen
die Regelungen der bisher geltenden KMVV und überführt diese in ein 
Gesetz. Neu soll eine gesetzessystematische und somit transparente 
Trennung  zwischen Bestimmungen, die auf Gesetzesebene geregelt 
werden müssen, und Bestimmungen, die in eine Durchführungsverordnung 
gehören, erfolgen. Im Unterschied zur Vermittlung von nuklearen 
Gütern war im Bereich des Kriegsmaterials bereits bisher eine 
Bewilligungspflicht vorgesehen. Eine Änderung ergibt sich lediglich 
bei den Zuständigkeiten. Die wesentlichste Neuerung stellt der 
angehobene Strafrahmen dar.
Mit dem Gesetz über die Vermittlung von und den Handel mit 
nuklearen Gütern, radioaktiven Abfällen, doppelt verwendbaren Gütern 
und besonderen militärischen Gütern wird eine Bewilligungspflicht für
die Vermittlung von Kernmaterialien und Technologie eingeführt, die 
zur Entwicklung, Herstellung und Anwendung der genannten Güter 
erforderlich ist. Zudem wird die Regierung ermächtigt, eine 
Bewilligungspflicht für die Vermittlung von doppelt verwendbaren 
Gütern (sog. "Dual-Use"-Gütern) und besonderen militärischen Gütern 
sowie den Handel damit einzuführen, sollte dies international 
gefordert werden.

Kontakt:

Ressort Präsidium
Anne-Sophie Constans-Lampert, Mitarbeiterin der Regierung
Tel.: +423 236 60 88

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