pafl: Gesetze über den Handel mit Kriegsmaterial, nuklearen Gütern, radioaktiven Abfällen, doppelt verwendbaren und besonderen militärischen Gütern
Vaduz (ots)
Vaduz, 13. August (pafl) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 12. August 2008 einen Bericht und Antrag betreffend das Gesetz über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial sowie das Gesetz über die Vermittlung von und den Handel mit nuklearen Gütern, radioaktiven Abfällen, doppelt verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern verabschiedet. Die in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass im Zusammenhang mit der Vermittlung von nuklearen Gütern Missbrauchshandlungen auch den Finanzplatz Liechtenstein tangieren könnten. Die daraus resultierende Verletzbarkeit soll mit dieser Vorlage eingeschränkt werden, insbesondere soll möglichen Umgehungsgeschäften Einhalt geboten werden.
Der Handel mit Kriegsmaterial unterliegt, soweit Herstellung, Ein-, Aus- und Durchfuhr betroffen sind, den aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bundesgesetz über das Kriegsmaterial. Die Vermittlungstätigkeit sowie der Handel von Liechtenstein aus, ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiets, sind hingegen nicht Gegenstand des Zollvertrags und werden in Liechtenstein seit 1999 durch die Verordnung über die Vermittlung von Kriegsmaterial (KMVV) geregelt. Diese Regelung auf Verordnungsebene wurde von Anfang an nicht als Ideallösung angesehen, drängte sich aber aus pragmatischen Gründen aufgrund der internationalen Verpflichtungen Liechtensteins auf.
Die geltende Verordnung wird jedoch den nationalen und internationalen Anforderungen unter mehreren Aspekten nicht mehr gerecht. Zudem besteht im Bereich der Vermittlung von nuklearen Gütern im Vergleich zur Schweiz eine Rechtslücke. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Vermittlungsthematik ist es angezeigt, klare rechtliche Grundlagen zu schaffen. Diese sollen in Form von zwei Gesetzen, einerseits für die Regelung der Vermittlung von Kriegsmaterial und des Handels damit (Kriegsmaterialgesetz) und andererseits für die Regelung der Vermittlungstätigkeit und des Handels im Bereich der Kernenergie und der Güterkontrolle (Kernenergie-Güterkontroll-Gesetz), statuiert werden. Unter dem Begriff "Handel" wird in diesem Zusammenhang immer der Handel von Liechtenstein aus, ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiets, verstanden.
Der Entwurf für das Kriegsmaterialgesetz übernimmt im Wesentlichen die Regelungen der bisher geltenden KMVV und überführt diese in ein Gesetz. Neu soll eine gesetzessystematische und somit transparente Trennung zwischen Bestimmungen, die auf Gesetzesebene geregelt werden müssen, und Bestimmungen, die in eine Durchführungsverordnung gehören, erfolgen. Im Unterschied zur Vermittlung von nuklearen Gütern war im Bereich des Kriegsmaterials bereits bisher eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Eine Änderung ergibt sich lediglich bei den Zuständigkeiten. Die wesentlichste Neuerung stellt der angehobene Strafrahmen dar.
Mit dem Gesetz über die Vermittlung von und den Handel mit nuklearen Gütern, radioaktiven Abfällen, doppelt verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern wird eine Bewilligungspflicht für die Vermittlung von Kernmaterialien und Technologie eingeführt, die zur Entwicklung, Herstellung und Anwendung der genannten Güter erforderlich ist. Zudem wird die Regierung ermächtigt, eine Bewilligungspflicht für die Vermittlung von doppelt verwendbaren Gütern (sog. "Dual-Use"-Gütern) und besonderen militärischen Gütern sowie den Handel damit einzuführen, sollte dies international gefordert werden.
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